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I. Einordnung und Hintergrund

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Die Einwilligung ist die Entscheidung des Betroffenen, dem Verarbeiter die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu gestatten. Art. 6 Abs. 1 lit. a definiert die Funktion der Einwilligung als Erlaubnistatbestand für eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Innerhalb des Art. 6 ist die Einwilligung zwar als erste Legitimation für eine Datenverarbeitung aufgeführt, hiermit geht aber keine Wertung einher. Ein Vorrang der Einwilligung vor anderen Erlaubnistatbeständen ist der DS-GVO fremd. Auch wenn sie die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen aus dessen Perspektive am besten zur Geltung bringt, so wird sie im Rahmen einer Gesamtschau der Umstände der Datenverarbeitung häufig ungeeignet sein, um die Ziele der DS-GVO zu erfüllen, weil das Instrument der Einwilligung „systematisch überfordert“ ist.[26] Da der Einzelne durch die Anzahl und Komplexität der ihm abverlangten Entscheidungen und durch die Unabschätzbarkeit ihrer Auswirkungen überfordert ist, ist ein sachgerechter Umgang mit dem Rechtsinstitut faktisch häufig unmöglich und Ursache für einen Vertrauensverlust in der digitalen Gesellschaft.[27] Geht die Rechtmäßigkeit von einem anderen Erlaubnistatbestand als Art. 6 Abs. 1 lit. a aus, kommt es auf eine Einwilligung des Betroffenen nicht mehr an. Der Verantwortliche kann zwar grundsätzlich seine Datenverarbeitung auch auf mehr als einen Erlaubnistatbestand stützen, jedoch ist eine Einwilligung neben anderen Erlaubnistatbeständen dann ungeeignet, wenn hierdurch gegen das Erforderlichkeitserfordernis in Art. 6 Abs. 1 lit. b oder das Kopplungsverbot in Art. 7 Abs. 4 verstoßen wird.[28]

DS-GVO/BDSG

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