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II. Österreichisches und schweizerisches Strafrecht
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Das österreichische Recht[348] regelt in § 144 öStGB die „einfache“ und in § 145 öStGB die schwere Erpressung. Eine besondere „räuberische Erpressung“ kennt das österreichische Strafrecht hingegen nicht. Mit dem deutschen Recht vergleichbar ist dabei die Regelung des § 144 Abs. 1 öStGB. Hiernach macht sich strafbar, wer „jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung [vgl. hierzu die Legaldefinition in § 74 Abs. 1 Nr. 5 öStGB] zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt“. Die Tat ist nach § 144 Abs. 2 öStGB allerdings nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. Erforderlich ist aber der Vorsatz des Täters, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig bereichern zu wollen. Abweichend zum deutschen Recht („Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe“) ist der Täter „mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“, das österreichische Recht kennt also nicht die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe. Abweichend vom deutschen Recht, welches über § 255 i.V.m. §§ 250, 251 StGB eine abgestufte Qualifikationsregelung mit unterschiedlichem Strafmaß kennt, wird in Österreich die „schwere Erpressung“ in § 145 öStGB einheitlich geregelt und mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Dabei kommen als qualifizierende Merkmale sowohl Tatmodalitäten (Drohung mit dem Tod oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung etc.) oder das Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale (gewerbsmäßige Begehung) als auch schwere Folgen (Selbstmord des Genötigten etc.) in Frage. – In der Schweiz[349] findet sich die Regelung über die Erpressung ausschließlich in Art. 156 schwStGB, der jedoch verschiedene Abstufungen enthält. Nach Absatz 1 macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Strafe ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe identisch mit derjenigen des deutschen Rechts. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, steigt die Strafe nach Absatz 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Vergleichbar mit § 255 StGB regelt Art. 156 Abs. 3 schwStGB die räuberische Erpressung: Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Art. 140 schwStGB. Dort ist der Raub mit einigen Qualifikationen geregelt. Schließlich sieht Art. 156 Abs. 4 schwStGB wiederum Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor, wenn der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen droht, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht.