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I. Strafrecht der DDR
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Das Strafgesetzbuch der DDR vom 12. Januar 1968 zählte Raub und Erpressung zu den „Straftaten gegen die Persönlichkeit“.[346] Den Tatbestand der Erpressung nach § 127 DDR-StGB erfüllte, wer „einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem Verhalten zwingt, um sich oder andere zu bereichern und dadurch dem Genötigten oder einem anderen einen Vermögensschaden zufügt“. Der Tatbestand – der mit „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung“ eine geringere Strafdrohung wie das bundesdeutsche Strafrecht vorsah – setzte damit gleichfalls eine Nötigungshandlung voraus, die kausal für den Nötigungserfolg sein musste. Im Unterschied zum bundesdeutschen StGB bestand jedoch Einigkeit darüber, dass der Tatbestand eine Vermögensverfügung voraussetzte. Des Weiteren schloss das Vorliegen eines zivilrechtlichen oder anderen Anspruchs die Rechtswidrigkeit grundsätzlich nicht aus, da eine eigenmächtige, gewaltsame Durchsetzung von Rechten (bis auf wenige normierte Ausnahmen) gesetzlich nicht zulässig war.[347] Einen besonderen Tatbestand der räuberischen Erpressung kannte das StGB der DDR hingegen nicht. Vielmehr waren in § 128 DDR-StGB einheitlich für Raub und Erpressung die „schweren Fälle“ normiert. Hier wurde – recht milde – mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wenn „(1.) die Tat unter Verwendung von Waffen oder anderen Gegenständen, die als Waffe benutzt werden, begangen wird; (2.) die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, die sich zusammengeschlossen haben, um unter Gewaltanwendung Verbrechen gegen die Person zu begehen; (3.) durch die Tat eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht wird; (4.) der Täter mehrfach eine Straftat nach den §§ 126 [= Raub] oder 127 begangen hat oder bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist“.