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a) Beteiligung
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Die Teilnahme des Opfers ist jedenfalls dann eine zwingende Voraussetzung für die Vollendung der Erpressung, wenn man mit der hier vertretenen Ansicht eine Nötigung durch vis absoluta nicht zulässt und dagegen eine Vermögensverfügung des Opfers fordert.[281] Weil die Rechtsgüter des Opfers aber nicht gegen das Opfer selbst geschützt werden sollen, bleibt das Opfer straflos. Es liegt eine sog. „notwendige“ Teilnahme vor.[282] Werden Mittelsmänner zwischen den Erpressungstäter und das Erpressungsopfer eingeschaltet, so ist unstreitig, dass die im Lager des Erpressers stehenden Personen die Erpressung unmittelbar fördern. Die im Lager des Opfers stehenden Personen fördern die Tat hingegen nur mittelbar. Diese mittelbare Förderung würde an sich ausreichen, um auch sie als Gehilfen der Erpressung, §§ 253, 27 StGB, anzusehen. Aus dem Sinn des § 253 StGB ergibt sich allerdings, dass diese Fälle der Hilfeleistung „im Interesse des Opfers“ straflos bleiben müssen. Gleiches muss auch für neutrale Vermittler gelten, wobei hier umstritten ist, ob in diesen Fällen die Rechtsfigur der Einwilligung eingreift[283] oder ein Fall des § 34 StGB vorliegt.[284]
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Eine Mittäterschaft setzt voraus, dass der Betreffende selbst in der Absicht handelt, sich oder einen anderen rechtswidrig zu bereichern.[285] Wirken mehrere Personen zusammen, wobei derjenige, der die Nötigung vornimmt, selbst keine Bereicherungsabsicht hat und auch von der Bereicherungsabsicht der anderen nichts weiß, ist dennoch eine Mittäterschaft anzunehmen, wobei allerdings der Nötigende selbst nicht wegen § 253 StGB, sondern nur wegen § 240 StGB bestraft werden kann.[286] Anstiftung und Beihilfe zu einer Erpressung kann ferner auch derjenige begehen, dem die Bereicherungsabsicht fehlt.[287] Diese Bereicherungsabsicht ist aber kein besonderes persönliches Merkmal, weshalb in diesen Fällen die Strafe nicht nach § 28 Abs. 1 StGB gemildert wird.[288]
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Fraglich ist, ob auch derjenige wegen Beihilfe zu bestrafen ist, der dem Täter zwischen Vollendung und Beendigung der Tat hilft, der also z.B. nach Eintritt des auf der Nötigung basierenden Vermögensschadens dem Täter dabei hilft, die Bereicherung tatsächlich herbei zu führen. Während die Rechtsprechung grundsätzlich eine Beihilfe (ebenso wie die sukzessive Mittäterschaft) zwischen Vollendung und Beendigung für möglich ansieht,[289] lehnt die wohl h.M. in der Literatur[290] dies zutreffend ab.