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b) Bereicherungsabsicht

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Da es sich bei der Erpressung um ein Vermögensverschiebungsdelikt handelt, ist die bloße Nachteilszufügung nicht ausreichend. Der Täter muss vielmehr handeln, „um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern“. Die angestrebte Bereicherung ist also für die Vollendung der Tat nicht erforderlich, sie muss allerdings das Tatziel sein, es handelt sich insoweit um ein sog. „kupiertes Erfolgsdelikt“.[227] Einer Vollendung der Erpressung steht es also nicht entgegen, wenn das Opfer das erpresste Geld auf den Postweg gibt (im Moment der Absendung ist der Vermögensschaden eingetreten) und das Geld während dem Transport verloren geht.[228] § 253 StGB fordert dabei gerade die Absicht rechtswidriger Bereicherung. Die Voraussetzungen decken sich hier mit denjenigen des Betruges, § 263 StGB.[229]

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Der Täter muss also zum Zeitpunkt der Tatbegehung (d.h. bei Einsatz des Nötigungsmittels)[230] jedenfalls irgendeine (materielle) Bereicherung im Sinne einer günstigeren Gestaltung der Vermögenslage erstreben. Eine solche kann bereits in einer bloßen Besitzerlangung,[231] dem Erhalt eines Kredits oder in der Erteilung eines gewinnbringenden Auftrags gesehen werden.[232] Allerdings wurde die Nötigung zum Abschluss eines wirtschaftlich ausgeglichenen Vertrages nicht als Vermögensvorteil angesehen,[233] was jedenfalls dann zweifelhaft ist, wenn der Vertrag eine (im üblichen Rahmen liegende) Gewinnspanne für den Nötigenden enthält. Keine Bereicherung soll auch in der bloßen Besitzerlangung einer Sache zum Zweck der Vernichtung derselben liegen.[234] Auch wer eine Sache (wie z.B. ein Mobiltelefon) einem anderen abnötigt, um diesen damit in eine hilflose Lage zu bringen, soll keine Bereicherung anstreben.[235] Der BGH lehnte es ferner ab, dem Standplatz einer Prostituierten einen Vermögenswert zuzusprechen.[236] Unzutreffend ist es hingegen, wenn der BGH[237] auch dem abgenötigten Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten einen Vermögenswert abspricht.[238] Wie beim Betrug scheidet eine Erpressung aber in denjenigen Fällen aus, in denen durch die Nötigung nur ein staatlicher Bußgeldanspruch oder eine vergleichbare staatliche Sanktion abgewendet werden soll.[239]

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Problematisch ist eine solche (beabsichtigte) Bereicherung dann, wenn der Täter vorhat, die Vermögensgegenstände unmittelbar nach der Tat wieder zurückzugeben,[240] der Polizei auszuhändigen[241] oder zu vernichten.[242] Hier kommt es darauf an, ob der Täter die Vermögensgegenstände wenigstens kurzzeitig für einen bestimmten vermögensrechtlich relevanten Zweck benutzen möchte, z.B. wenn er die Herausgabe eines Autos erpresst, um dieses kurzfristig als Transportmittel zu verwenden.[243]

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Der Täter muss ferner handeln, „um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern“. Die Absicht muss somit auf eine rechtswidrige Bereicherung gerichtet sein. Trotz der unterschiedlichen Formulierung entspricht § 253 StGB auch in diesem Punkt der Regelung in § 263 StGB („sich […] einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen“).[244] Wer einen materiell-rechtlich existierenden Anspruch mit (unerlaubten) Nötigungsmitteln durchsetzt, macht sich demnach nicht wegen einer Erpressung strafbar,[245] da, wie auch beim Betrug, der eingetretene Vermögensvorteil hier durch den Wegfall der Forderung kompensiert wird. Allerdings wird es in diesen Fällen zumeist schon an einem Vermögensschaden des Opfers fehlen, sodass bereits der objektive Tatbestand nicht vorliegt. Dies gilt zumindest dann, wenn das Opfer zur Zahlung eines Geldbetrages genötigt wird und dadurch seine bestehende Zahlungsverpflichtung zivilrechtlich erlischt.[246] Jedenfalls macht die mit Nötigungsmitteln durchgesetzte Forderung den begehrten Vermögensvorteil nicht alleine wegen der Art und Weise seiner Durchsetzung rechtswidrig.[247] Trotz der Rechtmäßigkeit des Ziels (Befriedigung des materiell-rechtlichen Anspruchs) kann das hierzu eingesetzte Druckmittel zwar unerlaubt sein, es greift dann aber nicht § 253 StGB, sondern (lediglich) § 240 StGB.

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Entscheidend ist, dass sich die Rechtswidrigkeit der Bereicherung – obwohl Bestandteil des subjektiven Tatbestandes – ausschließlich nach objektiven Kriterien und nicht nach dem Wissen und Wollen des Täters bestimmt. Dabei hat das Strafgericht diese Rechtswidrigkeit eigenständig zu prüfen, ist also nicht etwa an die Einschätzung des Zivilgerichts gebunden.[248] Allerdings muss der Täter auch und gerade hinsichtlich dieser Rechtswidrigkeit vorsätzlich handeln. Wer fälschlicherweise glaubt, einen Anspruch zu haben, unterliegt einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum.[249] Der BGH führt diesbezüglich – im Hinblick auf zugrunde liegende sitten- oder gesetzeswidrige Geschäfte (Drogenverkauf) – allerdings aus, ein solcher Tatbestandsirrtum liege nicht vor, wenn sich der Täter nur „nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Zahlungsanspruchs gegen das Opfer“ fühlt[250] und daher weiß oder es jedenfalls für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er die „Forderung“ auf rechtlichem Wege nicht durchsetzen kann. Auf der anderen Seite stellt der BGH in einer weiteren Entscheidung, die einen (vermeintlichen) Anspruch aus Drogengeschäften betraf, fest: „Da bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal ist, liegt auch bei rechtlich falscher Beurteilung des dem Täter bekannten wahren Sachverhalts ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor“.[251] Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in denjenigen Fällen, in denen der Täter mit der Möglichkeit rechnet, dass ein entsprechender Anspruch nicht besteht oder ein bestimmter schuldrechtlicher Anspruch von der Rechtsordnung nicht toleriert wird, und er dies auch billigend in Kauf nimmt, ein jedenfalls bedingter Vorsatz vorliegt.[252] Dieser aber reicht hier aus, sodass in diesen Fällen ein Tatbestandsirrtum ausscheidet.[253] Wer andererseits irrtümlich glaubt, einen rechtswidrigen Anspruch durchzusetzen, der aber in Wirklichkeit der materiell-rechtlichen Rechtslage entspricht, begeht – je nachdem ob er über tatsächliche Umstände oder die rechtliche Bewertung irrt – entweder einen untauglichen Versuch oder ein Wahndelikt.

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Problematisch sind ferner diejenigen Fälle, in denen der Täter gewaltsam einen Anspruch gegen das Opfer durchsetzen will, welcher aber infolge Sitten- oder Gesetzeswidrigkeit des Grundgeschäfts nichtig ist (z.B. eine mit Nötigungsmitteln erlangte Bezahlung einer Forderung aus einem Drogenverkauf nach der Lieferung der Ware). Mangels Durchsetzbarkeit der Forderung sieht der BGH hierin eine ungerechtfertigte Bereicherung und daher eine (räuberische) Erpressung.[254] Damit setzt er sich aber in einen gewissen Widerspruch zum umgedrehten Fall der erpressten Rückforderung bereits gezahlter Beträge. Bezahlt nämlich der Käufer von Drogen diese und erhält er daraufhin die Ware nicht, besitzt er zivilrechtlich keinen Anspruch auf Rückforderung des Geldes. Setzt er die Rückzahlung des Geldes nun mit Nötigungsmitteln durch, soll es nach Ansicht des BGH an der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, fehlen.[255]

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Geschützt ist auch der Besitz nach § 861 BGB. Nicht strafbar ist demnach die durch einen Dieb mit Gewalt erpresste Rückgabe des ihm von einem Dritten entwendeten Diebesgutes,[256] weil auch der Dieb gegenüber dem Dritten, ungeachtet der Fehlerhaftigkeit seines Besitzes gemäß § 861 Abs. 1 BGB, einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes hat. Darauf, dass sein Besitz an dem Diebesgut ebenfalls fehlerhaft i.S.d. § 858 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn auch der Dieb genießt gegenüber Dritten Besitzschutz.[257] Geht man von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus, so muss aber an sich nicht allein das Bestehen oder Nichtbestehen eines materiell-rechtlichen Anspruches, sondern auch die Möglichkeit von dessen Durchsetzbarkeit mit berücksichtigt werden. Dies wird in denjenigen Fällen relevant, in denen sich der Täter durch sein nötigendes Verhalten bessere Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Anspruchs verschafft: Derjenige, der einen anderen dazu nötigt, seine Unterschrift unter einen Wechsel[258] oder ein Schuldanerkenntnis zu setzen, weil er den ihm materiell-rechtlich zustehenden Anspruch sonst nicht beweisen kann, erhöht die Chancen der Durchsetzbarkeit des Anspruchs (oder ermöglicht diese überhaupt erst), was den wirtschaftlichen Wert der Forderung steigert.[259] Entgegen dem BGH[260] muss dies für die Rechtswidrigkeit der Bereicherung daher ausreichen.[261]

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Die angestrebte Bereicherung muss, wie auch beim Betrug, § 263 StGB, mit dem eingetretenen Vermögensschaden stoffgleich sein.[262] Der erstrebte Vermögensvorteil auf der einen Seite muss also dem entstandenen Vermögensnachteil auf der anderen Seite spiegelbildlich entsprechen und auf derselben Verfügung beruhen. Hieran fehlt es z.B., wenn der Täter vom Opfer einen Gegenstand „als Pfand“ dafür herausverlangt, dass das Opfer seine bei ihm bestehenden Schulden bezahlt[263] oder ihm die tatsächlich geschuldete Sache herausgibt.[264] Sie fehlt auch dann, wenn jemand mit Nötigungsmitteln eine Schädigung fremden Vermögens erreicht, damit er von einem Dritten hierfür belohnt wird.[265] Ferner liegt eine Stoffgleichheit nicht vor, wenn von einem anderen die Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung erpresst wird, wobei es dem Täter nicht darauf ankommt, die entsprechende Miete nicht bezahlen zu müssen, sondern er vielmehr in der Wohnung gewinnbringende Drogengeschäfte abwickeln möchte.[266]

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Schließlich muss der Täter hinsichtlich der stoffgleichen Bereicherung absichtlich handeln. Unter Absicht ist auch hier ein zielgerichtetes Handeln im Sinne eines dolus directus zu verstehen.[267] Es muss dem Täter also gerade auf die stoffgleiche Bereicherung ankommen. Dagegen reicht im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils dolus eventualis aus.[268]

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