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c) Versuch
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In § 253 Abs. 3 StGB wird die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich angeordnet. Erforderlich ist, dass der Täter zum Versuch unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Hierzu ist es ausreichend, wenn der Täter zur Nötigungshandlung, d.h. zur Drohung oder Gewalt, unmittelbar angesetzt hat.[294] Im Hinblick auf eine Drohung ist dies z.B. dann der Fall, wenn der Täter den „Erpresserbrief“ in den Briefkasten eingeworfen hat.[295] Darauf, ob er ein zur Drohung oder Gewaltanwendung taugliches Mittel verwendet, kommt es nicht an.[296] Ein Versuch liegt daher auch dann vor, wenn der Täter im vorigen Beispiel vergessen hat, den Drohbrief in das Briefkuvert zu stecken. Ebenso wie beim Raub, § 249 StGB, liegt aber noch keine versuchte (räuberische) Erpressung vor, wenn der Täter mit der schussbereiten Pistole in der Hand in das Haus des Opfers eindringt, um dieses, sobald er es antrifft, mit der Waffe zu bedrohen und Geld zu fordern, da hier mit der nötigenden Handlung selbst gerade nicht begonnen wurde. Typische Fälle lediglich versuchter Erpressung sind diejenigen, in denen das genötigte Opfer die bereits ausgesprochene Drohung nicht ernst nimmt[297] oder diejenigen, in denen der Täter einen Anspruch auf den erpressten Vermögensvorteil besitzt, dies aber verkennt.[298] Ebenfalls lediglich um einen Versuch handelt es sich dann, wenn die Übergabe des Geldes von der Polizei observiert wird, sodass der Täter zu keiner Zeit eine ernsthafte Chance hat, die übergebenen Vermögensgegenstände zu behalten.[299]