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a) Vorsatz
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Der Vorsatz muss sich – wie auch sonst – auf das Vorliegen sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale erstrecken, wobei ein bedingter Vorsatz jeweils ausreicht.[220] Der Täter muss also wissen, dass er durch sein Verhalten Gewalt anwendet oder dem Opfer droht bzw., dass das Opfer sein Verhalten als Drohung empfindet. Dies wird meist unproblematisch sein. Darüber hinaus muss er wissen oder es zumindest für möglich halten, dass das Opfer durch die Gewaltanwendung oder Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, welches nicht seinem freien Willen entspricht und welches das Opfer ohne das Verhalten des Täters nicht vorgenommen hätte. Im Hinblick auf die Drohung reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass das Opfer an die Ernstlichkeit der Drohung glaubt und dadurch zu seinem Entschluss bestimmt wird.[221] Auch muss der Täter den Vorsatz haben, das Opfer (oder einen Dritten) in seinem Vermögen zu schädigen.[222] Es ist allerdings zu beachten, dass dieser Schädigungsvorsatz bereits zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung bzw. dem Ausspruch der Drohung bestehen muss.[223] Ferner muss der Täter das Nötigungsmittel gerade zu dem Zweck einsetzen, die Vermögensverfügung beim Opfer herbeizuführen, insoweit ist also eine Finalität des Handelns erforderlich.[224] Außerdem muss sich der Vorsatz auch auf den Ursachen- und Zurechnungszusammenhang beziehen.[225] Dabei entfällt der diesbezügliche Vorsatz jedoch nicht deshalb, weil der Täter weniger Geld erbeutet als ursprünglich geplant.[226]