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6. Ursachen- und Zurechnungszusammenhang

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Zwischen dem Erpressungsmittel (Nötigung), der Vermögensverfügung des Genötigten und dem Erpressungserfolg (Vermögensnachteil) muss eine kausale Beziehung bestehen.[196] Das Opfer muss also gerade durch die Drohung oder die Anwendung von Gewalt zu seinem vermögensschädigenden Verhalten genötigt werden und gerade durch die vorgenommene Vermögensverfügung muss der Vermögensschaden eintreten.[197] Einzelfragen zur Kausalität lassen sich hier durch einen Rückgriff auf die zur Anstiftung entwickelten Grundsätze lösen, weil der Erpresser sein Opfer „anstiften“, d.h. dazu bestimmen will, an der Vollendung der Erpressung mitzuwirken („notwendige Teilnahme“).[198] Im Gegensatz zum Raub ist die Notwendigkeit eines solchen Kausalzusammenhangs bei der Erpressung völlig unstreitig. Die Kausalität muss allerdings bei der Erpressung objektiv vorliegen,[199] während sie beim Raub von der h.M. nur auf subjektiver Ebene im Wege einer Finalität des Handelns verlangt wird.[200] An der Kausalität fehlt es aber, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung zur vermögensschädigenden Verfügung bereit war.[201] Dagegen schließt ein weiteres Motiv des Opfers, z.B. durch die tatsächliche Leistung den Täter später überführen zu können, die Kausalität nicht aus.[202] Anders ist es hingegen, wenn die Überführung des Täters das einzige Motiv des Opfers für seine Vermögensverfügung darstellt.[203] Gibt ein Bankmitarbeiter bei einem Banküberfall das Geld lediglich aufgrund einer bankinternen Anweisung heraus, schließt dies die Kausalität jedoch nicht aus.[204] Gleiches gilt für den Fall, dass das Opfer zwar auf Empfehlung der Polizei zahlt, es aber trotz Einschaltung der Polizei weiterhin die Verwirklichung der Drohung fürchtet und dies für ihn mitbestimmend ist.[205] An der Kausalität kann es hingegen fehlen, wenn der Täter ursprünglich einen bestimmten Gegenstand erlangen wollte, es im weiteren Verlauf jedoch zur Erlangung eines ganz anderen Gegenstandes kommt.[206]

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