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d) Besonders schwere Fälle
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§ 253 Abs. 4 StGB enthält eine Regelung über besonders schwere Fälle, die, wie auch sonst im Strafrecht, (erst) auf der Strafzumessungsebene zu berücksichtigen sind und die den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr festlegen. Die Verhängung einer Geldstrafe ist also nicht mehr möglich. Trotz des Strafrahmens wird die Tat aber nach § 12 Abs. 3 StGB nicht zum Verbrechen. Während § 253 Abs. 4 S. 1 StGB die allgemeine Anordnung für (unbenannte) schwere Fälle enthält, werden in § 253 Abs. 4 S. 2 StGB zwei Beispiele herausgehoben, bei denen ein solcher besonders schwerer Fall „in der Regel“ anzunehmen ist: Wenn der Täter (1) gewerbsmäßig oder (2) als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat. Die Frage des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Vorgehens richtet sich dabei nach den üblichen Regeln, die auch z.B. für den Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder den Betrug (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) gelten. Die Motivation des Gesetzgebers bei der Einführung dieser Regelbeispiele (durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994[300]) war es, insbesondere der Schutzgelderpressung als Erscheinungsform der organisierten Kriminalität entgegenzutreten.[301]