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12. Sonderproblem: Chantage

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Ein Sonderproblem im Rahmen der Erpressung stellt seit jeher die Schweigegelderpressung, die sog. „Chantage“, dar.[329] Hierunter versteht man die Androhung, enthüllende oder kompromittierende Tatsachen den staatlichen Behörden oder der Öffentlichkeit mitzuteilen, wenn der Betreffende dem „Erpresser“ kein Schweigegeld zahlt. Ebenso wie die konkrete Mitteilung an die Behörden, ist auch die Ankündigung bzw. Androhung dieser Mitteilung an sich nicht rechtswidrig. Sie wird aber regelmäßig mit einem inkonnexen Vorteil verknüpft, sodass in aller Regel eine Verwerflichkeit nach § 253 Abs. 2 StGB vorliegen wird.[330]

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