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b) Notwehrbefugnisse des Opfers

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Selbstverständlich kann sich das Opfer gegen den erpresserischen Angriff im Rahmen der Notwehr, § 32 StGB, zur Wehr setzen. Im Hinblick auf die Gegenwärtigkeit des Angriffs und die Erforderlichkeit der Verteidigung muss man jedoch nach den bedrohten Rechtsgütern Vermögen, Willensfreiheit und dem vom Nötigungsmittel alternativ angegriffenen Gut unterscheiden, weil sich entsprechend unterschiedliche Abwehrbefugnisse ergeben können. Droht der Erpresser z.B. einem Opfer damit, Beweismittel bezüglich einer vom Opfer begangenen Straftat der Polizei zu übergeben, wenn das Opfer ihm nicht 1000 Euro zahle, dann kann das Rechtsgut „Vermögen“ hier unproblematisch durch die bloße Nichtzahlung des Geldes verteidigt werden. Die im Nötigungsmittel liegende Bedrohung führt ebenfalls nicht zu einem Notwehrrecht des Opfers, weil dieses kein Recht darauf hat, nicht angezeigt zu werden. Daher kann die Gegenwehr (z.B. die Wegnahme oder Zerstörung der Beweismittel, notfalls auch die Tötung des Erpressers, um ihn an der Anzeige zu hindern) nur auf die Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers gestützt werden. In diesem Zusammenhang ist es fraglich, ob der Angriff auf die Willensfreiheit mit dem Ausspruch der Drohung abgeschlossen ist[291] oder noch solange gegenwärtig ist, wie der psychische Zwang aufrechterhalten wird.[292] Zwar wird mit § 154c StPO dem Opfer eine Möglichkeit gegeben, sich den Behörden zu offenbaren (weshalb die Gefahr i.S.d. § 34 StGB „anders abwendbar“ wäre), dies schließt jedoch die Gegenwärtigkeit des Angriffes auf die Willensfreiheit und daher das Notwehrrecht, § 32 StGB, nicht aus. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Notwehrrecht in diesen Fällen deswegen zumindest eingeschränkt ist, weil der Erpresste die Notwehrlage selbst verschuldet hat.[293]

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