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2. Rechtsfolgen

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Der Täter ist „gleich einem Räuber“ zu bestrafen. Damit ordnet § 255 StGB (auch) für die räuberische Erpressung jedenfalls die Rechtsfolgen des § 249 StGB, also Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, an. Es handelt sich also auch bei der räuberischen Erpressung um ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) mit der Folge, dass der Versuch auch ohne gesonderte Anordnung strafbar ist (§ 23 Abs. 1 StGB). Darin erschöpft sich der Verweis jedoch nicht, vielmehr soll die Rechtsfolge: „Bestrafung gleich einem Räuber“ auch zum Ausdruck bringen, dass die Raubqualifikationen der §§ 250, 251 StGB entsprechend auf die räuberische Erpressung anwendbar sind.[343] Es gibt insoweit also begrifflich auch eine „schwere räuberische Erpressung“, §§ 255, 249, 250 StGB, und eine „räuberische Erpressung mit Todesfolge“, §§ 255, 249, 251 StGB. Andererseits gelten aber auch die Milderungsmöglichkeiten nach §§ 249 Abs. 2, 250 Abs. 3 StGB für die räuberische Erpressung entsprechend.[344] § 252 StGB ist hingegen, da dieser nicht an einen Raub, sondern an einen Diebstahl anknüpft, nicht auf §§ 243, 255 StGB anwendbar.[345]

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 32 Erpressung und räuberische Erpressung › D. Rechtsvergleich

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