Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Bernd Heinrich, Dennis Bock - Страница 345
11. Nebenfolgen
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Nach § 256 Abs. 1 StGB kann sowohl in den Fällen der einfachen als auch der räuberischen Erpressung vom Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB angeordnet werden.