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3. Der Nötigungserfolg
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Als besonderen Nötigungserfolg muss der Täter das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen. Auch diese Elemente entsprechen denjenigen der Nötigung, § 240 StGB, sodass an dieser Stelle auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.[155] Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass der Genötigte (nach dem Wortlaut des Gesetzes: ein „Mensch“) eine natürliche Person sein muss. Es genügt also nicht, wenn lediglich festgestellt wird, dass sich die Nötigung gegen eine juristische Person als solche gerichtet hat.[156] Andererseits kann sich die Erpressung aber auch gegen eine Mehrheit von Personen richten, sofern sich innerhalb eines bestimmten Personenkreises mehrere Personen durch die Drohung betroffen fühlen (sollen).[157] Eine solche Individualisierung ist jedoch stets erforderlich.