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IV. Romanischer Rechtskreis

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Das französische Recht unterscheidet sich teilweise erheblich vom deutschen Recht.[354] Das Verbot der gewaltsamen Erpressung (extorsion violente) findet sich bereits im Code Pénal von 1810, jedoch beschränkt auf Rechtstitel und Unterschriften.[355] Seit 1863 kann die Erpressung auch durch die Drohung, ehrenrührige oder rufschädigende Tatsachen zu enthüllen (chantage), begangen werden. Nach dem heutigen Recht bezieht sich die gewaltsame Erpressung nach Art. 312 Code Pénal auf das Erlangen im Einzelnen aufgezählter Vermögensobjekte durch Gewalt, Drohung mit Gewalt oder psychischen Zwang. Der Strafrahmen beträgt bis zu sieben Jahre Freiheitsstrafe. Daneben gibt es zahlreiche Erschwerungsgründe, u.a. bei Gewaltanwendung gegen Personen, wenn diese zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führt. Eine ausdrückliche Regelung hat auch die „chantage“ in Art. 312-10 Code Pénal erfahren, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gegenüber der einfachen Erpressung privilegiert ist. – Das italienische Recht kennt die (einfache) Erpressung in Art. 629 Abs. 1 Codice Penale („Estorsione“).[356] Dieser ist weiter als der deutsche Erpressungstatbestand, da er jede Gewaltanwendung (auch gegen Sachen) oder Drohung ausreichen lässt. Ein mit der räuberischen Erpressung vergleichbarer Tatbestand ist als Qualifikation in Art. 629 Abs. 2 Codice Penale enthalten, wonach eine Strafschärfung stattfindet, wenn bei der Erpressung zugleich Merkmale verwirklicht werden, die beim Raubtatbestand (Art. 628 Codice Penale) nach dessen Absatz 2 einen Erschwerungsgrund darstellen (z.B. bei Anwendung von Waffen, Raub durch Vermummte oder Raub durch Mitglieder einer mafiösen Organisation). Interessanterweise kann die Tat (Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren) in diesen Fällen schwerer bestraft werden als beim schweren Raub (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren). – Auch das spanische Recht kennt in Art. 243 Código Penal (extorsión) einen Tatbestand der Erpressung, der die Nötigung eines anderen zur Vornahme (oder Unterlassung) einer Rechtshandlung oder eines Rechtsgeschäfts bestraft, wenn diese zum Vermögensschaden des Genötigten oder eines Dritten führt und in Gewinn- oder Vorteilsabsicht durchgeführt wird.[357] Die Tat wird mit Gefängnis von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 32 Erpressung und räuberische Erpressung › E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht

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