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E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht
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Häufig benutzt der Erpresser unmoralisches oder strafbares Verhalten des Opfers als Druckmittel, um dieses zu erpressen (die bereits genannte „Chantage“ bzw. „Schweigegelderpressung“).[358] Um die Opfer zur Anzeige zu ermutigen und so des Täters habhaft zu werden, ermöglicht § 154c StPO das Absehen von der Verfolgung des Erpressungsopfers, „wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist“. In Nr. 102 RiStBV (Einstellung zugunsten des Opfers einer Nötigung oder Erpressung) findet sich auch die Anweisung für die Staatsanwaltschaft, dass eine Einstellung nach § 154c StPO grundsätzlich nur dann erfolgen soll, wenn die Nötigung oder die Erpressung strafwürdiger ist als die Tat des Genötigten oder Erpressten (Nr. 1). Ferner findet sich hier auch die Regelung, dass die Entscheidung, ob zugesichert werden kann, dass das Verfahren eingestellt wird, dem Behördenleiter vorzubehalten ist (Nr. 2). Diese Einstellungsmöglichkeit soll allerdings für das Opfer keinen „Freibrief“ für eine zuvor begangene eigene Straftat bedeuten.[359]
8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 32 Erpressung und räuberische Erpressung › F. Fazit