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F. Fazit
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Die (räuberische) Erpressung gehört zu den „klassischen“ Straftatbeständen des StGB. Die damit verbundenen Probleme, insbesondere die Frage, ob die (räuberische) Erpressung eine Vermögensverfügung des Opfers voraussetzt, werden seit langem (kontrovers) diskutiert. Größere Änderungen sind hier, auch unter kriminalpolitischen Gesichtspunkten, in nächster Zeit nicht zu erwarten.
8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 32 Erpressung und räuberische Erpressung › Ausgewählte Literatur