Читать книгу Katholische Reform und Gegenreformation - Dieter J. Weiß - Страница 26

Der Augsburger Religionsfriede

Оглавление

Der beim Augsburger Reichstag 1555 beschlossene Religions- und Landfriede bedeutete die Sanktionierung der zunächst zeitlich begrenzt gedachten konfessionellen Spaltung des Heiligen Römischen Reiches. Kaiser Karl V. war 1552 im Fürstenkrieg der Allianz protestantischer Reichsfürsten mit Frankreich unterlegen, während sich Bayern und die geistlichen Kurfürsten neutral verhielten. König Ferdinand I. musste sich im Passauer Vertrag (2. August 1552) der Aufhebung des Augsburger Interims fügen und seine Zustimmung zu einem Religionsfrieden zusagen. 1553 verließ Karl V. das römisch-deutsche Reich für immer. Weitreichende Zugeständnisse an die Protestanten wollte er aus Gewissensgründen vermeiden.

Der Augsburger Religionsfriede vom 25. September 1555 brachte die erstmalige reichsrechtliche Anerkennung der Augsburger Konfession für die evangelischen Reichsstände und die Zusicherung des ewigen Friedens durch das Reichsoberhaupt. Das reformierte Bekenntnis blieb davon ausgeschlossen und das Schicksal der Konfessionen wurde durch die Fürsten und ihre juristischen Berater, nicht durch Bischöfe und Theologen entschieden. Das Reichsoberhaupt verzichtete auf die Religionshoheit, was den Untergang der mittelalterlich-universalistischen Kaiser- und Reichsidee bedeutete.

Die weltlichen Reichsstände erhielten nun das ius reformandi, die freie Entscheidung über ihre persönliche wie die Konfession der Untertanen. Dadurch wurde die geistliche Jurisdiktion der Diözesanbischöfe in den evangelischen Territorien aufgehoben und durch die Religionshoheit der Landesherren ersetzt. Den Untertanen wurde das ius emigrandi und insofern ein Gewissensentscheid zuerkannt. In den religiös gemischten Reichsstädten sollten beide Konfessionen ihre Rechte behalten. Die griffige Formel „cuius regio, eius et religio“ prägte erst 1599 der Greifswalder Jurist Johann Joachim Stephani.

Als einziger Reichsfürst hatte der Augsburger Kardinal Otto Truchseß von Waldburg – bereits am 23. März 1555 – gegen den Friedensschluss protestiert, soweit er die Religion und ihren Bereich betreffen würde. Für die Kirchengüter wurde der Besitzstand zur Zeit des Passauer Vertrages festgelegt. Der päpstliche Legat Giovanni Francesco Commendone (1524 – 1584) unterließ es aber, förmlich Protest einzulegen. Die Katholiken konnten den „Geistlichen Vorbehalt“ durchsetzen.

Geistlicher Vorbehalt (reservatum ecclesiasticum)

Geistliche Reichsfürsten sollten danach bei einem Religionswechsel ihr Kirchenamt und ihr Hochstift verlieren, ein neuer katholischer Kandidat durfte gewählt werden. Allerdings ließen die protestantischen Reichsstände den Zusatz aufnehmen, dass sie dem nicht zugestimmt hätten. Mit dem Geistlichen Vorbehalt war die Existenz der katholischen Erz- und Hochstifte reichsrechtlich abgesichert.

König Ferdinand I. erließ im Gegenzug die Declaratio Ferdinandea, welche die bestehende neugläubige Religionspraxis von Rittern und Städten in geistlichen Territorien garantierte. Allerdings war dies nur eine persönliche Erklärung, die seine Nachfolger nicht verpflichtete, weil die Katholiken ihre Aufnahme in den Reichsabschied verweigerten. Der Augsburger Religionsfriede sollte bis zu einem endgültigen Friedensschluss zwischen den Konfessionen gültig bleiben. Ein wichtiger Bestandteil des Reichsabschieds war die Exekutionsordnung zur Friedenssicherung, die den Reichskreisen die Vollstreckung der Reichskammergerichtsurteile übertrug. Sie enthielt Vorschriften über die Kreisorganisation und die Zusammenarbeit mehrerer Kreise und legte die Aufgaben der Kreisobristen fest, wodurch die Kreisverfassung gefestigt wurde.

Katholische Reform und Gegenreformation

Подняться наверх