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Die erste Sitzungsperiode 1545 –1547

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Als das Konzil endlich am dritten Adventssonntag Laetare 1545 (13. Dezember) eröffnet werden konnte, hatten sich lediglich die Kardinallegaten, der Bischof von Trient Cristoforo Kardinal Madruzzo (1539 –1567, † 1578), vier Erzbischöfe, 21 Bischöfe und fünf Ordensgeneräle sowie 42 nicht stimmberechtigte Theologen im Dom zu Trient versammelt. Aus dem Reich war neben dem Gastgeber Madruzzo nur der Mainzer Weihbischof Michael Helding stimmberechtigt. Die Erzbischöfe von Mainz und Trier ließen sich durch Prokuratoren vertreten. Die erste Sitzungsperiode dauerte bis zum 11. März 1547.

Das Propositionsrecht, die Festlegung des Programms und der Tagesordnung behaupteten die päpstlichen Legaten. Die Geschäftsordnung setzte die Abstimmung nach stimmberechtigten Personen – Bischöfen, Weihbischöfen und Ordensoberen – und nicht nach Nationen fest. Die Diskussionen wurden im Wesentlichen durch die Anwesenheit von Italienern und Spaniern geprägt, nur in der zweiten Periode waren deutsche Bischöfe stärker vertreten. Die spanischen Vertreter setzten sich besonders energisch für die Kirchenreform, für die Residenzpflicht der Bischöfe und die Festigung ihrer Jurisdiktion gegenüber päpstlichen Exemtionen und Privilegien ein. Spannungen zwischen den Konzilsvätern und den vom Papst ernannten Präsidenten blieben nicht aus. 1546 einigten sich die verschiedenen Gruppierungen gegen päpstlichen Widerstand, Fragen der Dogmatik und der Kirchenreform parallel zu behandeln. In Theologenkommissionen wurden von den Legaten formulierte Sätze aus den Schriften der Reformatoren beraten, bevor über sie in den Generalkongregationen entschieden wurde.

Das Konzil erklärte im April 1546 (Sessio IV) die Hl. Schrift und die apostolische Tradition zu Quellen der Offenbarung, soweit diese durch die ununterbrochene Sukzession in der Kirche bewahrt worden war. Dabei wurde der Kanon der Bücher des Alten und Neuen Testaments fixiert und die Vulgata als authentischer Text in lateinischer Sprache anerkannt. Als Norm der Schriftauslegung galt die Lehrmeinung der Kirche. Bei den Verhandlungen über die Erbsünde wurde festgelegt, dass diese in ihrem ganzen Umfang durch die Taufe abgewaschen werde, dass aber die Begierlichkeit als Neigung zur Sünde bleibe.

Vulgata

Mit diesem Namen wird seit dem Ende des Mittelalters die gebräuchliche Form der lateinischen Bibel bezeichnet. Sie umfasst im Alten Testament im wesentlichen die von Hieronymus aus dem Hebräischen übersetzten Bücher neben einigen weiteren Schriften, im Neuen Testament die von ihm geschaffene Evangelienrevision und den altlateinischen Text der Apostelgeschichte und -briefe sowie der Geheimen Offenbarung. Pius V. setzte 1569 eine Kommission zur Revision des Textes ein. Sixtus V. ließ 1590 die von ihm vollendete Vulgata Sixtina veröffentlichen, die nach seinem Tod wegen textkritisch unhaltbarer Stellen zurückgenommen werden musste. 1592 erschien eine Ersatzausgabe (editio Clementina).

Über die Frage der Rechtfertigung, die den Ausgangspunkt der Reformation gebildet hatte, fällte das Konzil im Januar 1547 (Sessio VI) seine Entscheidung. Bestehende Meinungsverschiedenheiten unter den katholischen Theologenschulen wurden dabei in der Schwebe gelassen. Die Väter definierten „die Gnadenhaftigkeit der Rechtfertigung in allen ihren Stadien, ihr Wesen als Heiligung und Erneuerung des inneren Menschen, die Notwendigkeit einer Vorbereitung und die Bedeutung des Glaubens für den Rechtfertigungsvorgang; das Wachstum der Rechtfertigung, ihre Wiederherstellung und die Möglichkeit des Verdienstes, das ewige Leben als Gnade und Lohn“ (Hubert Jedin). Luther hatte dagegen die Ausschließlichkeit der göttlichen Gnade (sola fide) zur Rechtfertigung der Sünder betont. „Die Anthropologie des Tridentinum ist ein wesentlicher Beitrag zur Geschichte der Menschlichkeit. Gegen den radikalen Pessimismus der Theologen der Reformation hat es mit dem freien Willen das Wesentliche am Humanismus gerettet. Und mit seiner Lehre von der Rechtfertigung hat es eine Form des Mitwirkens des Menschen an seinem Heil aufrechterhalten.“ (Marc Venard) Den normalen Weg zur Rechtfertigung bilden nach der Auffassung des Tridentinums die Sakramente der Taufe und Buße. Die Debatte war überschattet von politischer Einflussnahme, weil der Kaiser aus Rücksicht auf die deutschen Protestanten eine Entscheidung hinausschieben wollte, und der Absicht der Kurie, das Konzil in den Kirchenstaat zu verlegen.

Zu den Reformdekreten der ersten Sitzungsperiode zählt die heftig diskutierte Festlegung der Residenzpflicht der Bischöfe und Pfarrer (Sessio VI). Bislang hatten sich zahlreiche Bischöfe und Inhaber von Seelsorgestellen außerhalb ihrer Sprengel aufgehalten und ihre Aufgaben durch Vertreter erledigen lassen. Dispense von der Residenzpflicht bildeten eine wichtige Einnahmequelle der Kurie. Sie sollten nun außer Kraft gesetzt werden. Der Grundsatz, Amt und Pfründe seien untrennbar miteinander verbunden, wurde durch das Verbot der Benefizienkumulation durchgesetzt. Auch den Kardinälen wurde der Besitz von mehr als einem Bistum verboten. Kardinallegat del Monte bezeichnete die Wiederherstellung der Seelsorge als oberstes Reformziel. Die Predigtpflicht der Pfarrer wurde eingeschärft. Bei der in Sessio VII behandelten Sakramentenlehre folgte das Konzil dem traditionellen Ansatz.

Sakramente

Die katholische Kirche versteht darunter sichtbare, von Gott eingesetzte Zeichen, die eine Heiligung andeuten und bewirken. Äußere Handlung und innere Heiligung gehören zusammen, sie entfalten ihre Heilswirkung „ex opere operato“ (aus dem geschaffenen Werk), unabhängig von der persönlichen Würdigkeit des Spenders wie der Disposition des Empfängers. Die Sakramente (Taufe, Firmung, Eucharistie, Buße, Letzte Ölung, Weihe, Ehe) waren bereits der altchristlichen Theologie bekannt, doch wurde ihre Siebenzahl erst in der Scholastik und durch das zweite Konzil von Lyon (1274) festgeschrieben.

Wegen des Ausbruchs von Fleckfieber verlegten die päpstlichen Legaten im März 1547 gegen den Widerstand des Kaisers und einer Minderheit der Teilnehmer das Konzil in den Kirchenstaat nach Bologna. Die kaiserlich gesinnten Prälaten blieben in Trient zurück, wodurch die Gefahr eines Konzilschismas drohte. Nach der Auffassung von Hubert Jedin bewirkte die Translation die Behauptung des Protestantismus in Deutschland. Sonst hätte Karl V., der die Schmalkaldener in der Schlacht bei Mühlberg (24. April 1547) besiegt hatte, die evangelischen Reichsstände zur Teilnahme am Konzil zwingen können. Der erbitterte Kaiser suchte nun selbst die konfessionelle Spaltung zu beseitigen. Paul III. bestand dagegen auf Bologna als Tagungsort, ohne aber Dekrete veröffentlichen zu lassen. Im September 1549 suspendierte Paul III. das Konzil in Bologna, wo über die Realpräsenz und weitere Sakramente verhandelt worden war.

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