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Die zweite Sitzungsperiode 1551/52

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Zum 1. Mai 1551 ließ der neue Papst Julius III. das Konzil wieder in Trient eröffnen. Auf eine eigene Einladung reisten die drei rheinischen Kurfürsten, die Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier, neben anderen deutschen Bischöfen nach Trient und beteiligten sich ab dem September persönlich an den Sitzungen. Auch mehrere protestantische Reichsstände – Kurbrandenburg, Kursachsen, Württemberg und Straßburg – hatten Gesandte geschickt. Sie erhielten Zugang zur Generalkongregation am 24. Januar 1552, um hier ihre Vorstellungen vorzutragen.

Die Konzilstheologen berieten zunächst zehn Artikel über die Eucharistie, die an die Verhandlungen vom Februar 1547 anknüpften. Vier Problemkreise wurden dabei in Auseinandersetzung mit den Reformatoren diskutiert: 1. die Realpräsenz (gegen die Schweizer Reformatoren), 2. die Transsubstantiation (gegen Martin Luther), 3. die Aufbewahrung und der Kult der Eucharistie, 4. die Kommunion unter beiderlei Gestalt. Das Ergebnis der Generaldebatte der Sessio XIII (21. bis 30. September) bildeten elf Canones, die die Eucharistielehre zusammenfassen und gegen die protestantischen Lehrmeinungen abgrenzen. Die Väter definierten die Realpräsenz Christi in der Eucharistie, der als wahrer Gott und Mensch „vere, realiter ac substantialiter“ anwesend sei.

Transsubstantiation

Nach der Glaubenslehre der katholischen Kirche bewirkt die Konsekration in der hl. Messe die „wunderbare und einzigartige Verwandlung der ganzen Substanz des Brotes in den Leib und der ganzen Substanz des Weines in das Blut“ Christi. Von Brot und Wein bleiben nur die Akzidentien (äußere Merkmale) wie Aussehen, Geschmack und Gewicht zurück. Der Begriff entstand im 12. Jahrhundert als Resultat eines langen Denkprozesses, seine Voraussetzung bildet der Glaube an die Realpräsenz. Das IV. Laterankonzil (1215) erkannte diese Lehre an, und Thomas von Aquin verfasste einen grundlegenden Kommentar. Doch die Lehrstreitigkeiten dauerten bis zum Tridentinum an.

In den weiteren Canones wurden die für die Verehrung der Eucharistie wesentlichen Folgerungen gezogen: Christus sei nicht nur im Augenblick des Empfanges gegenwärtig, sondern schon nach geschehener Konsekration. Deshalb dürfe die konsekrierte Hostie durch den Gott allein gebührenden Kult angebetet, in kirchlicher Festfeier verehrt und in Prozession umhergetragen werden. Den Gläubigen wurde der österliche Sakramentenempfang eingeschärft, also die jährliche Ablegung der Beichte und der Empfang der Kommunion. Der Brauch der Verehrung der Eucharistie an einem eigenen Festtag und Prozessionen durch öffentliche Straßen wurden vom Konzil unterstützt, sowie der Charakter des Fronleichnamsfestes als Manifestation der siegreichen Wahrheit betont.

Der sakramentale Charakter von Buße und Letzter Ölung wurde in der folgenden Sitzung (Sessio XIV) festgeschrieben. Dabei wurde die Auffassung Martin Luthers, die Buße bestehe in der Rückerinnerung an die Taufe und die Gesinnung sei entscheidend, zurückgewiesen. Das Bußsakrament setzt sich nach der Lehre des Konzils aus den drei Teilen Reue, Beichte und Genugtuung zusammen.

Das Bemühen um die Kirchenreform konnte während der zweiten Sitzungsperiode nur zögernd verfolgt werden. Die Verhandlungen mit den Protestanten gestalteten sich schwierig, zumal diese Bedingungen für die Anerkennung des Konzils stellten. Der Zug des Kurfürsten Moritz von Sachsen (1541/47–1553) gegen Innsbruck im April 1552 sprengte die Versammlung und die aus dem Reich stammenden Bischöfe reisten ab. Darauf wurde das Konzil für zwei Jahre suspendiert. Es hatte bislang weder die kirchliche Einheit wiederherstellen noch eine durchdringende Kirchenreform erreichen können.

Die dogmatischen Erklärungen der ersten beiden Konzilsperioden waren die lehramtliche Antwort auf die Lehren Luthers und des Schweizer Reformators Huldrych Zwingli (1484 –1531). Mit Gian Pietro Carafa bestieg 1555 ein rigoroser Vertreter der Reformrichtung als Paul IV. den Stuhl Petri, der die Erneuerung der Kirche ohne das Konzil zu erzwingen suchte. Dies hatte – von 1552 bis 1562 – eine zehnjährige Unterbrechung der Sitzungen zur Folge.

Katholische Reform und Gegenreformation

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