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Mindestmitgliedschaftszeit

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Ein Anspruch des Pflegebedürftigen besteht nach § 33 Abs. 2 S. 1 SGB XI nur, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 SGB XI familienversichert war. Für familienversicherte Babys und Kinder gilt die zwei Jahre Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt hat (vgl. § 33 Abs. 2 S. 3 SGB XI). Es sollte daher vorher überprüft werden, wie lange der Pflegebedürftige in einem Versicherungsverhältnis bei der Pflegekasse gestanden hat. In den meisten Fällen wird es bei diesem Punkt aber keine Probleme geben.

Das WIE der Pflegeversicherung 2016 für pflegebedürftige Babys, Kinder und Erwachsene

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