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Scheinbare Überschneidung von Kranken- und Pflegeversicherung

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Vor allem mit der Krankenversicherung gibt es scheinbare Überschneidungen. Diese sind meist das Ergebnis daraus, dass die Unterscheidung zwischen dem Begriff der Krankheit, wie ihn die gesetzliche Krankenversicherung verwendet, und dem Begriff der Pflegebedürftigkeit nach der sozialen Pflegeversicherung (dazu später) schwierig ist. Außerdem ist der Träger der Pflegeversicherung die Pflegekasse, die bei allen Krankenkassen errichtet ist. Dies ist dadurch begründet, dass nach § 1 Abs. 2 S. 1 SGB XI alle in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung kraft Gesetz einbezogen werden, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Somit sind grundsätzlich alle pflichtweise oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten von der Pflegeversicherung erfasst. Sie sind automatisch Pflichtversicherte in der sozialen Pflegeversicherung. Ein Vertragsschluss ist nicht notwendig. Die Pflegeversicherung folgt damit sinnbildlich der Krankenversicherung. Das führt meist zu dem Gedanken, dass die beiden Versicherungszweige vollständig zusammen gehören. Man sollte sie jedoch aus der Sicht des Pflegebedürftigen eher als sinnvolle Ergänzung sehen, um das volle Spektrum an notwendigen Leistungen zu erhalten.

Das WIE der Pflegeversicherung 2016 für pflegebedürftige Babys, Kinder und Erwachsene

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