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Krankenkasse oder Pflegekasse?

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Für viele Pflegebedürftige, Eltern und Angehörige von Pflegebedürftigen wird es häufig schwer sein, die verschiedenen Leistungen und den dazugehörigen Ansprechpartner, die Kranken- oder Pflegekasse, auseinander zu halten. So gibt es zum Beispiel Hilfsmittel nach der gesetzlichen Krankenversicherung,

 wie etwa Seh- und Hörhilfen, Rollstühle, orthopädische Anfertigungen

und Pflegehilfsmittel nach der Pflegeversicherung, die zur häuslichen Pflege notwendig sind und von der Pflegekasse finanziert werden,

 wie zum Beispiel das Pflegebett oder das Hausnotrufsystem/-gerät.

Es stellt sich daher vielfach die Frage nach dem zuständigen Ansprechpartner. Das Gesetz hilft damit weiter, dass der Antrag bei der unzuständigen Kasse gestellt werden kann. Nach § 16 SGB I muss der Antrag dann an die zuständige Kasse weitergeleitet werden. Es schadet also nicht, wenn man zum Beispiel den Antrag anstatt zur Pflegekasse an die Krankenkasse geschickt hat. Die Krankenkasse wird nach Prüfung ihrer Unzuständigkeit den Antrag an die Pflegekasse weiterleiten. Der Eingang des Antrags bei der unzuständigen Kasse gilt in diesem Fall gleichzeitig als Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Kasse. Zu beachten ist aber, dass das Anschreiben der unzuständigen Kasse einen Zeitverlust bei der Bearbeitung des Antrags mit sich bringt. Es wird daher immer besser sein, wenn man sich vorher informiert und klärt, welche Versicherungsleistung überhaupt in Betracht kommt und wer zuständig ist.

Das WIE der Pflegeversicherung 2016 für pflegebedürftige Babys, Kinder und Erwachsene

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