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Folgen bei fehlender Mitwirkung

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Die Pflegekasse kann den Pflegebedürftigen nicht zwingen, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Sie hat weder einen durchsetzbaren Anspruch noch die Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch bei Nichtbeachtung der Mitwirkungspflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen geltend zu machen. Kommt der Pflegebedürftige, der eine Leistung der Pflegeversicherung beantragt oder erhält, den Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, kann die Pflegekasse nur die Leistung bis zur Nachholung ganz oder teilweise versagen oder entziehen (vgl. § 66 SGB I). Die Pflegekasse hat den Pflegebedürftigen aber über diese Folgen schriftlich zu informieren und ihm für die Nachholung seiner Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist zu setzen (vgl. § 60 Abs. 3 SGB I). Vergisst die Pflegekasse das, kann sie die Leistungen des Pflegebedürftigen nicht kürzen.

Grenzen der Mitwirkung


Die Mitwirkungspflichten des Pflegebedürftigen haben ihre Grenzen. Die Pflegekasse muss diese beachten, da sonst die Mitwirkungspflichten für den Pflegebedürftigen nicht gelten und er zum Beispiel seine bereits bewilligten Leistungen weiter erhält. Die Mitwirkungspflichten müssen vom Pflegebedürftigen nach § 65 Abs. 1 SGB I nicht erfüllt werden, wenn

 sie in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Pflegeversicherungsleistung stehen, d.h. der Aufwand ist für den Pflegebedürftigen höher als der Nutzen der Leistung. Es sollen zum Beispiel mehrere Gutachten oder Urkunden von ihm beschafft werden, die Leistung der Pflegeversicherung ist dagegen nur von geringem Wert.

 ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Dies können körperliche, seelische, geistige, familiäre oder soziale Gründe sein, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls dem Pflegebedürftigen nicht zumutbar sind.

 die Pflegekasse sich mit einem geringeren Aufwand als der Pflegebedürftige die erforderliche Kenntnis zum Beispiel durch ein altes Gutachten oder Aussagen von Ärzten beschaffen kann.

Außerdem muss der Pflegebedürftige sich keiner Behandlung oder Untersuchung unterziehen (vgl. § 65 Abs. 2 SGB I), wenn

 ein Schaden für sein Leben oder seine Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann,

 sie mit erheblichen Schmerzen verbunden ist oder

 ein erheblicher Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, wie zum Beispiel die Entnahme von Rückenmarkflüssigkeit (Lumbalpunktion), zu erwarten ist.

Zum Schluss besteht nach § 60 Abs. 3 SGB I ein Verweigerungsrecht über Angaben von entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I) oder Änderungen der Verhältnisse (vgl. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I) für die der Pflegebedürftige oder ihm nahestehende Personen strafrechtlich verfolgt werden können oder die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Dies gilt auch für die Zustimmung zur Erteilung von Auskünften und der Bezeichnung von Beweismitteln sowie der Vorlage von Beweisurkunden. Zu den nahestehenden Personen gehören

 der Verlobte,

 der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,

 der Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht oder diejenigen, die mit dem Pflegebedürftigen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.

Das WIE der Pflegeversicherung 2016 für pflegebedürftige Babys, Kinder und Erwachsene

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