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Die wichtigsten Mitwirkungspflichten

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Der Pflegebedürftige, der Leistungen der Pflegeversicherung beantragt hat oder erhält, muss zum Beispiel folgende allgemeine Mitwirkungspflichten beachten:

 alle leistungserheblichen Tatsachen, wie zum Beispiel den Namen, das Alter, die Pflegestufe, und andere Leistungen von Sozialträgern sind anzugeben (vgl. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I),

 Änderungen in den Verhältnissen, die für den Bezug der Leistung erheblich sind wie zum Beispiel, dass weniger oder kein Hilfebedarf mehr aufgrund der Besserung der Krankheit besteht, sind unverzüglich mitzuteilen (vgl. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I, § 50 SGB XI),

 Beweismittel, wie zum Beispiel ein Gutachten sind zu benennen und bei Verlangen der Pflegekasse vorzulegen (vgl. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I),

 auf Verlangen sind Vordrucke zu verwenden (vgl. § 60 Abs. 2 SGB I [Allerdings kann der Antrag selbst formlos erfolgen, so die obigen Ausführungen zum Antragserfordernis]),

 persönliches Erscheinen auf Verlangen der Pflegekasse (vgl. § 61 SGB I),

 sich Untersuchen lassen (vgl. § 62 SGB I),

 eine Heilbehandlung durchführen lassen (vgl. § 63 SGB I).

Das WIE der Pflegeversicherung 2016 für pflegebedürftige Babys, Kinder und Erwachsene

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