Читать книгу Obdachlosigkeit in Kommunen - Eugen Ehmann - Страница 11
2.2 Nichtsesshafte
ОглавлениеBeim Begriff des Obdachlosen denkt man zunächst meist an die im Volksmund so genannten „Penner“ (Landstreicher, Sandler, Tippelbrüder, Berber1), also Personen ohne feste Unterkunft, die von Ort zu Ort ziehen. Gerade diese Personen gelten aber im Rechtssinn normalerweise nicht als obdachlos.2 Zu den Obdachlosen zählt nämlich nur, wer sich um eine dauerhafte Unterkunft bemüht. Genau daran fehlt es beim Nichtsesshaften aber typischerweise. Er gibt sich damit zufrieden, bei Bedarf (etwa in kalten Nächten) kurzzeitig ein Dach über dem Kopf zu haben. Mehr verlangt er gar nicht.
Ein Nichtsesshafter wird erst dann zum Obdachlosen, wenn er glaubwürdig erklärt, dass er die nicht sesshafte Lebensweise aufgeben will und nach einer dauerhaften Unterkunft sucht. Dann muss ihn die Gemeinde an sich, also rein rechtlich gesehen, wie jeden anderen Obdachlosen behandeln und ihn unterbringen. In der Praxis funktioniert das regelmäßig nicht. Meist will ein Nichtsesshafter diese Lebensweise erst beenden, wenn er jahrelang so gelebt hat, sich nur noch schwer in andere Verhältnisse einfügen kann und gesundheitlich angeschlagen ist. Diese Situation verlangt besondere Hilfen, etwa die Unterbringung in einer Wohneinrichtung mit Betreuung. Die Sozialämter vermitteln solche Einrichtungen.3
Nichtsesshaften in akuten Notsituationen (etwa bei starker Kälte) muss die Gemeinde durch eine vorübergehende Unterkunft helfen („Schlafstatt“). Eine solche kurzfristige Notaufnahme etwa in Kälteschutzräumen bei strengem Frost betrifft Personen, die gerade nicht obdachlosenrechtlich unterzubringen sind.4 Obdachlose haben dagegen Anspruch auf ganztägige Unterbringung (→ siehe Teil 3.1.2.1).