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2.6 Wohnungsnotfälle

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Der Deutsche Städtetag hat den sehr weiten Begriff der „Wohnungsnotfälle“ in die Diskussion eingebracht.9 Er soll folgende Personengruppen umfassen:

– Nichtsesshafte (Wohnungslose).

– Amtlich registrierte Obdachlose, die aufgrund ordnungsrechtlicher Verfügung, Einweisung oder sonstiger Maßnahmen der zuständigen Behörde in kommunalen Obdachlosenunterkünften, in Einrichtungen freier Träger oder gewerblichen Unterkünften (z. B. Hotels oder Pensionen) untergebracht sind, die also ein – wenn auch behelfsmäßiges – Obdach haben.

– Wohnungslose Personen, die in Heimen, Anstalten, stationären Einrichtungen, Frauenhäusern, bei Freunden oder Verwandten leben und dringend eine Wohnung suchen.

– Aussiedler, die in der ersten Zeit nach der Einreise in behelfsmäßigen Unterkünften untergebracht sind.

– Haushalte, denen aufgrund einer Räumungsklage der Wohnungsverlust droht.

– Personen, die in schwierigen oder unakzeptablen Wohnverhältnissen leben, etwa in baulich unzumutbaren, gesundheitsgefährdenden, schlecht ausgestatteten oder überbelegten Wohnungen oder in konfliktbelasteten Familien- oder Partnerschaftsbeziehungen.

Die Palette der Beispiele weitet den Blick für die vielen Formen der Wohnungsnot in unserer Gesellschaft. Sie bietet aber keine Grundlage für die Beantwortung etwa der Frage, ob eine bestimmte Gemeinde zum Tätigwerden verpflichtet ist oder nicht. Die Unschärfe des Begriffes erlaubt weder eine statistische Abgrenzung, noch eine exakte Bezifferung der von ihm erfassten Fälle.10 Deshalb wird auf diesen Begriff im Folgenden nicht mehr näher eingegangen.

Obdachlosigkeit in Kommunen

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