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2.5 Mittellose Personen

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Keineswegs alle Obdachlose sind auch mittellos! Die Gleichsetzung von „obdachlos“ und „mittellos“ ist unzutreffend. Zu ihr kommt es vor allem deshalb, weil der allgemeine Sprachgebrauch fälschlicherweise den nicht arbeitenden herumziehenden Nichtsesshaften als den typischen Obdachlosen ansieht. Das wurde schon oben kritisiert. Eine solche Vermengung der Begriffe kann für eine Gemeinde finanziellen Schaden nach sich ziehen:

■ Ist ein Obdachloser tatsächlich mittellos, so wird er im Allgemeinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 SGB XII) haben. In diesem Fall kann die Gemeinde erreichen, dass ihr der zuständige Sozialhilfeträger die Kosten für die Unterkunft des Obdachlosen erstattet.8

■ Verfügt der Obdachlose dagegen über ausreichende eigene Mittel, wird ihm der Sozialhilfeträger keine Hilfe gewähren. In diesem Fall kann die Gemeinde die Kosten für die Unterkunft nur gegenüber dem Obdachlosen selbst geltend machen. Das sollte sofort geschehen, um Forderungsausfälle zu vermeiden.

In ihrem eigenen Interesse sollte die Gemeinde immer darauf achten, ob der Obdachlose über eigene Mittel verfügt oder nicht. Sonst kann folgende Situation eintreten: Der Sozialhilfeträger verweigert die Übernahme der Kosten. Der Obdachlose wiederum hat die Mittel, über die er beim Eintreten der Obdachlosigkeit noch verfügte, in dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinde entstandene Kosten geltend macht, bereits verbraucht.

Obdachlosigkeit in Kommunen

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