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2.4 Obdachlose

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Eine bundesweit verwendbare Definition des Begriffes „obdachlos“ findet sich in Ziffer 2.1 der bayerischen Empfehlungen für das Obdachlosenwesen.6

Demnach ist obdachlos, wer

– akut keine Unterkunft hat (Fallgruppe 1),

– vom Verlust seiner gegenwärtigen Unterkunft bedroht ist (Fallgruppe 2),

– lediglich eine menschenunwürdige Unterkunft hat (Fallgruppe 3).

Hinzukommen muss außerdem bei allen drei Fallgruppen, dass der Betroffene diesen Zustand aus eigenen Kräften nicht ändern kann, die Hilfe durch Selbsthilfe also nicht möglich ist.

Die praktische Bedeutung der drei Fallgruppen ist recht unterschiedlich:

Fallgruppe 1 (akutes Fehlen einer Unterkunft) ist nicht allzu häufig. Typisch erscheint dabei der Fall des jungen Erwachsenen (18 bis 25 Jahre alt), der bisher bei den Eltern gewohnt hat und nach einem Streit hinausgeworfen wurde.

Fallgruppe 2 (drohender Verlust einer gegenwärtig noch vorhandenen Unterkunft) tritt zahlenmäßig am häufigsten auf.

Standardfall: Nachdem es zu Mietrückständen gekommen ist, klagt der Vermieter beim Amtsgericht erfolgreich auf Räumung der Wohnung. Die Räumung durch den Gerichtsvollzieher steht bevor. Hiervon sind häufig (aber keineswegs nur!) Familien betroffen.7

Fallgruppe 3 (zwar vorhandene, aber menschenunwürdige Unterkunft) tritt am seltensten auf.

Im Einzelfall kann sie aber auch Personen treffen, die kaum je daran denken würden, obdachlos zu werden.

Beispiel

Ein Wohngebäude erweist sich überraschend als asbestverseucht und muss wegen Gesundheitsgefährdung sofort geräumt werden. Solche Fälle sind selbst schon in Villenvierteln vorgekommen. Es ist davon auszugehen, dass sich Villeninhaber durchweg selbst helfen können, eine dort in einem Dachzimmer wohnende Hausangestellte möglicherweise aber nicht.

Obdachlosigkeit in Kommunen

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