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1.4 Richtwerte/Empfehlungen für Prüffristen

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Diese grundlegende Anforderung erfasst damit auch weitere sicherheitstechnische Anlagen, die z. B. in der Verkaufsstättenverordnung (VkVO Baden-Württemberg, Stand 2017) erfasst sind, auch wenn diese in der MBO selbst nicht genannt sind, wie bspw. Brandmeldeanlagen. Die Verpflichtung wendet sich unmittelbar an die Bauherrschaft bzw. an den Betreiber. Weitere geltende Auflagen in den einzelnen Bundesländern müssen darüber hinaus auch beachtet werden, z. B. die Bauordnung für elektrotechnische Betriebsräume, die Leitungsanlagen-Richtlinie, die Löschwasser-Rückhalterichtlinie, die Prüfverordnungen usw. Zudem müssen die geltende Baugenehmigung, die Forderungen aus der Baugenehmigung und/oder die aus den Brandschutzkonzepten bzw. weitergehenden Auflagen der Bauaufsichtsbehörden und die privatrechtlichen Auflagen der Versicherungen eingehalten werden. Die individuell geltenden Prüfintervalle für die gesamte brandschutztechnische Gebäudetechnik (Sonderregelung oder lt. BetrSichV) sind unabhängig davon einzuhalten.

Prüfintervalle am Beispiel Baden-Württemberg

Gemäß § 30 (1) VkVO BW gilt:

Vor der ersten Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen sowie im Zyklus von mindestens drei Jahren sind folgende Anlagen durch einen anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebsbereitschaft zu prüfen:

1. Sprinkleranlagen
2. Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen
3. Sicherheitsbeleuchtung
4. Brandmeldeanlagen
5. Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Beispielhafte Aufstellung weiterer Prüffristen von brandschutztechnisch relevanten Anlagen

PrüfgegenstandArt und Umfang der PrüfungPrüfintervallQualifikation des PrüfersRechtsgrundlage
Rauchabzugsanlagen (RWA)regelmäßige Kontrolle der Inspektion und Wartungeinmal jährlichSachkundigerWartungshinweise der Hersteller
auf Wirksamkeit und Betriebssicherheitalle drei JahreSachverständiger§ 30 VkVO BW
FeuerlöscherSichtprüfungenregelmäßig durch den Betreiber§ 22 DGUV Vorschrift 1
auf Funktionsfähigkeitalle zwei JahreSachkundigerASR A2.2
autom. Schiebetüren in Rettungswegenauf Wirksamkeit und Betriebssicherheitvor der ersten Inbetriebnahmeund nach einer wesentlichen Änderungsowie wiederkehrend nach einem JahrLandesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen (Rheinland-Pfalz)
Brandmelde- und Alarmierungsanlagenauf Wirksamkeit und Betriebssicherheitvor der ersten Inbetriebnahmeund nach einer wesentlichen Änderungsowie wiederkehrend nach drei JahrenLandesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen (Rheinland-Pfalz)
auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit auf Veranlassung des Betreibersvor der ersten Inbetriebnahme,unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung,vor einer Wiederinbetriebnahmesowie wiederkehrend mindestens alle drei JahreSachverständigerPrüfverordnung Schleswig-Holstein
SprinkleranlagenÜberwachung und Kontrolleregelmäßigdiese Arbeiten müssen durch geeignetes und eigens hierfür zuständiges, unterwiesenes Personal des Betreibers durchgeführt werdenVdS 2496:2014-08 (05)
auf Wirksamkeit und Betriebssicherheitvor der ersten Inbetriebnahme,wiederkehrend alle drei Jahreund nach wesentlichen ÄnderungenSachverständigerTPrüfVO Sachsen- Anhalt
Wandhydrantenauf Funktionsfähigkeit und Sicherheitregelmäßig wiederkehrend jährlichSachkundigerVdS 2029:2000-10(02)

Tab. 8: Diese Auflistung ist nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft. Sie ist durch weitere relevante und gültige Vorschriften und Gesetze, bezogen auf das jeweilige Bundesland sowie ggf. branchen- und betriebsspezifische Vorschriften zu ergänzen.

Handbuch Brandschutzbegehungen

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