Читать книгу Handbuch Brandschutzbegehungen - Forum Verlag Herkert GmbH - Страница 10
Оглавление1.4 Richtwerte/Empfehlungen für Prüffristen
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Diese grundlegende Anforderung erfasst damit auch weitere sicherheitstechnische Anlagen, die z. B. in der Verkaufsstättenverordnung (VkVO Baden-Württemberg, Stand 2017) erfasst sind, auch wenn diese in der MBO selbst nicht genannt sind, wie bspw. Brandmeldeanlagen. Die Verpflichtung wendet sich unmittelbar an die Bauherrschaft bzw. an den Betreiber. Weitere geltende Auflagen in den einzelnen Bundesländern müssen darüber hinaus auch beachtet werden, z. B. die Bauordnung für elektrotechnische Betriebsräume, die Leitungsanlagen-Richtlinie, die Löschwasser-Rückhalterichtlinie, die Prüfverordnungen usw. Zudem müssen die geltende Baugenehmigung, die Forderungen aus der Baugenehmigung und/oder die aus den Brandschutzkonzepten bzw. weitergehenden Auflagen der Bauaufsichtsbehörden und die privatrechtlichen Auflagen der Versicherungen eingehalten werden. Die individuell geltenden Prüfintervalle für die gesamte brandschutztechnische Gebäudetechnik (Sonderregelung oder lt. BetrSichV) sind unabhängig davon einzuhalten.
Prüfintervalle am Beispiel Baden-Württemberg
Gemäß § 30 (1) VkVO BW gilt:
Vor der ersten Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen sowie im Zyklus von mindestens drei Jahren sind folgende Anlagen durch einen anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebsbereitschaft zu prüfen:
1. | Sprinkleranlagen |
2. | Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen |
3. | Sicherheitsbeleuchtung |
4. | Brandmeldeanlagen |
5. | Sicherheitsstromversorgungsanlagen |
Beispielhafte Aufstellung weiterer Prüffristen von brandschutztechnisch relevanten Anlagen
Prüfgegenstand | Art und Umfang der Prüfung | Prüfintervall | Qualifikation des Prüfers | Rechtsgrundlage |
Rauchabzugsanlagen (RWA) | regelmäßige Kontrolle der Inspektion und Wartung | einmal jährlich | Sachkundiger | Wartungshinweise der Hersteller |
auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit | alle drei Jahre | Sachverständiger | § 30 VkVO BW | |
Feuerlöscher | Sichtprüfungen | regelmäßig durch den Betreiber | § 22 DGUV Vorschrift 1 | |
auf Funktionsfähigkeit | alle zwei Jahre | Sachkundiger | ASR A2.2 | |
autom. Schiebetüren in Rettungswegen | auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit | vor der ersten Inbetriebnahmeund nach einer wesentlichen Änderungsowie wiederkehrend nach einem Jahr | Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen (Rheinland-Pfalz) | |
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen | auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit | vor der ersten Inbetriebnahmeund nach einer wesentlichen Änderungsowie wiederkehrend nach drei Jahren | Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen (Rheinland-Pfalz) | |
auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit auf Veranlassung des Betreibers | vor der ersten Inbetriebnahme,unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung,vor einer Wiederinbetriebnahmesowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre | Sachverständiger | Prüfverordnung Schleswig-Holstein | |
Sprinkleranlagen | Überwachung und Kontrolle | regelmäßig | diese Arbeiten müssen durch geeignetes und eigens hierfür zuständiges, unterwiesenes Personal des Betreibers durchgeführt werden | VdS 2496:2014-08 (05) |
auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit | vor der ersten Inbetriebnahme,wiederkehrend alle drei Jahreund nach wesentlichen Änderungen | Sachverständiger | TPrüfVO Sachsen- Anhalt | |
Wandhydranten | auf Funktionsfähigkeit und Sicherheit | regelmäßig wiederkehrend jährlich | Sachkundiger | VdS 2029:2000-10(02) |
Tab. 8: Diese Auflistung ist nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft. Sie ist durch weitere relevante und gültige Vorschriften und Gesetze, bezogen auf das jeweilige Bundesland sowie ggf. branchen- und betriebsspezifische Vorschriften zu ergänzen.