Читать книгу Handbuch Brandschutzbegehungen - Forum Verlag Herkert GmbH - Страница 12

Оглавление

2.2 Organisation Brandschutzbegehung

Regelmäßige Brandschutzbegehungen im Unternehmen sind unerlässlich, da man seine betriebliche Brandschutzorganisation immer auf einem aktuellen Stand halten will. Brandschutzbegehungen sollten immer den dreigliedrigen Aufbau

organisatorischer Brandschutz,
baulicher Brandschutz und
anlagentechnischer Brandschutz

berücksichtigen. Es empfiehlt sich, vorgefertigte Checklisten bei der Begehung zu nutzen.

Die Begehungen sollten immer dokumentiert werden, damit der Nachweis rechtskonformen Handelns geführt werden kann.

Betriebliche Brandschutzbegehungen sollen

zum Erkennen von Schwachstellen im betrieblichen Brandschutz,
zur Kontrolle der Durchführung von festgelegten Schutzmaßnahmen und
zur Beobachtung der Wirksamkeit von festgelegten Maßnahmen

dienen.

Entsprechend den gesetzlichen Grundlagen, z. B. im § 22 „Notfallmaßnahmen“ DGUV Vorschrift 1 und im § 10 Arbeitsschutzgesetz, hat der Unternehmer die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. Um diese Forderung umsetzen zu können, müssen in regelmäßigen Abständen alle für den Brandschutz im Betrieb relevanten Punkte kontrolliert und überwacht werden.

Die Intervalle der internen Betriebsbegehungen sollten sich an der Gefährdungsbeurteilung nach ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ orientieren. Begehungsintervalle können täglich (z. B. bei hoher Brandgefährdung), wöchentlich oder monatlich erforderlich sein. Entscheidend für die Begehungsintervalle sind die eigene Risikoabschätzung oder auch versicherungsvertragliche Vorgaben. Befragen Sie im Zweifel Ihr Versicherungsunternehmen, damit Sie im Fall des Falles keine böse Überraschung erleben.

Generell können Umbauphasen als besonders kritische Zeiträume angesehen werden. Insbesondere bei der Durchführung von Heißarbeiten ist die Brandgefahr extrem hoch. Während und nach Umbaumaßnahmen sind die betroffenen Bereiche regelmäßig zu begehen. Der Abstand der Begehungen ist im umgebauten Bereich in der ersten Zeit nach dem Umbau entsprechend kürzer einzuteilen.

Bei Schadensereignissen im Betrieb ist spätestens nach Bekanntwerden der Brandursache eine Begehung durchzuführen und alle Bereiche im Unternehmen sind mindestens auf die Brandursache hin zu kontrollieren.

Für die Durchführung einer Brandschutzbegehung im Betrieb sollten im Brandschutz sachkundige Personen hinzugezogen werden, sofern aus gesetzlichen oder versicherungstechnischen Gründen keine Pflicht zur Stellung eines Brandschutzbeauftragten besteht. Diese Personen sollen über eine ausreichende Sach- und Fachkunde in den Bereichen organisatorischer, baulicher, anlagentechnischer und abwehrender Brandschutz sowie betriebsspezifischer Besonderheiten, wie z. B. die Organisation einer Evakuierung im Brandfall, verfügen. Beachten Sie auch hier die Vorgaben der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, welche bei Vorliegen von erhöhter Brandgefährdung den Einsatz eines Brandschutzbeauftragten empfiehlt.

Sollte der Einsatz eines Brandschutzbeauftragten erforderlich sein, ist über den zeitlichen Aufwand und die Abstände zwischen den Begehungen eine Abschätzung zu treffen, bezogen auf folgende Faktoren: Betriebsgröße, Risikofaktoren und betriebsspezifische Besonderheiten.

Als Orientierungsgrundlage kann hier die Musterberechnung der DGUV Information 205-003 Anhang 2, Ausgabe November 2014, herangezogen werden.

Die dort genannten Werte sind entsprechend der oben genannten Faktoren an den zu begehenden Betrieb anzupassen.

Berechnungsbeispiel für die Bemessung von

Einsatzzeiten eines Brandschutzbeauftragten

gemäß DGUV Information 205-003, Ausgabe

November 2014

Muster Betrieb

Möbelhaus mit fünf Geschossen
Grundfläche je Geschoss: 3.000 m2
Die Möbelausstellung wird regelmäßig umgestaltet.

Risikofaktoren

hohe Brandlast, z. T. schnelle Ausbreitungsgeschwindigkeit, starke Rauchentwicklung
große Brandabschnittsflächen
hohe Anzahl von ortsunkundigen Personen (Besucher/Kunden)
Einschränkung der Flucht- und Rettungswegführung durch Möbelausstellung, Versperren von Fluchtwegen durch Verschieben von Möbeln

Brandschutzkonzept, u. a.

flächendeckender Sprinklerschutz
zweiter Fluchtweg baulich gegeben
Notstrombeleuchtung
Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege
Rauch- und Wärmeabzüge

Bewertung:

Aufgrund des Brandrisikos und der damit verbundenen Gefahr der Verrauchung von Flucht- und Rettungswegen, die durch den Sprinklerschutz nicht verhindert werden kann, ist besonders auf die Freihaltung und Kennzeichnung von Fluchtwegen zu achten. Ein Alarmierungs- und Räumungskonzept ist erforderlich.

Ein bestellter Brandschutzbeauftragter hat u. a. folgende Aufgaben durchzuführen:

Nr.Aufgabe/TätigkeitZeitbedarf (h/a)
1.Fortschreiben der Brandschutzordnung(Teile A, B und C)20
2.Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen15
3.Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, die den Brandschutz betreffen15
4.Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers10
5.Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und BeschaffungenBetriebs-spezifischerBedarf
6.Beratung bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Löschmitteln5
7.Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierungen veranlassen, dabei mitwirken40
8.Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen10
9.Teilnehmen an bzw. Durchführen von Brandschutzbegehungen35
10.Aus- und Fortbilden von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen und von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall (Brandschutzhelfer)15
11.Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutzin (10)
12.Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen im Brandschutz und für die Rettungin (9)
13.Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegenin (9)
14.Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen15
15.Kontrollieren, dass Brandschutzregeln insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werdenbetriebs-spezifischerBedarf
Summemindestens 180 Einsatzstunden

Tab. 9: Weiterführende Aufgaben können betriebsspezifisch noch erforderlich sein. (Quelle: DGUV Information 205-003, Ausgabe November 2014)

Bei einer Brandschutzbegehung sollte der Zugang zu allen Bereichen sichergestellt sein.

Die Begehung sollte umfassend sein. Es müssen also alle Bereiche und Räume begangen werden.

Entsprechende Zutrittsrechte sind rechtzeitig vor Begehungsbeginn ggf. zu beantragen.

Zudem sollten an der Brandschutzbegehung festgestellte Mängel fotografisch festgehalten werden. Hierzu ist es in manchen Betrieben erforderlich, über eine Fotografiererlaubnis zu verfügen. Auch diese ist rechtzeitig vorher zu beantragen.

Des Weiteren kann es erforderlich sein, für gewisse Bereiche, in denen Fotoaufnahmen gemacht werden, eine Zustimmung des Betriebsrats zu haben. Hierzu sollte man sich rechtzeitig informieren, insbesondere dann, wenn man als externer Brandschutzbeauftragter tätig ist. Gegebenenfalls sind auch weitere Abstimmungen mit internen Sicherheitsfachkräften erforderlich.

Handbuch Brandschutzbegehungen

Подняться наверх