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1.2 Art und Anzahl der Feuerlöscher

Die Art und die Anzahl von Feuerlöscheinrichtungen richten sich nach den Eigenschaften und der Menge der im Betrieb vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte. Hierfür kann die Arbeitsstätte in Abschnitte geteilt werden. Diese einzelnen Bereiche können in unterschiedliche Brandgefährdungen eingestuft sein.

Für die Grundausstattung der Arbeitsstätte mit Feuerlöscheinrichtungen sind gem. Pkt. 5.2 ASR A2.2 grundsätzlich Feuerlöscher nach DIN EN 3 bereitzustellen.

Wandhydranten und Kohlenstoffdioxid-Feuerlöscher gehören im Allgemeinen nicht zur Grundausstattung. Jedoch können diese bei besonderen Brandgefahren durchaus für die Arbeitsstätte bzw. für einzelne Arbeitsplätze geeignet sein und bereitgestellt werden. Allerdings muss der Arbeitgeber mit den ausgewählten abweichenden Feuerlöscheinrichtungen zur Grundausstattung nach ASR A2.2 mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Nachweis hierzu sollte dokumentiert werden.

Zur Auswahl des geeigneten Feuerlöschers gibt der Anhang 1 der ASR A2.2 eine Orientierung vor:

1. Ermitteln der vorhandenen Brandklassen (Abb. 1)
2. Ermitteln und Beurteilen der Brandgefährdung
3. Ermitteln der Löschmitteleinheit in Abhängigkeit von der Grundfläche (Tab. 1)
4. Festlegen der notwendigen Anzahl nach den Löschmitteleinheiten (Tab. 2)
5. Festlegen von ggf. zusätzlichen Maßnahmen

Die Grundausstattung an erforderlichen Löschmitteleinheiten richtet sich nach der Summe der Grundflächen aller Ebenen. Beim Ermitteln dieser Grundfläche bleiben Flächen im Freien, wie z. B. Verkehrswege, Parkplätze, Grünanlagen, unberücksichtigt. Die notwendigen Löschmitteleinheiten enthält Tabelle 3.

Aus der Tabelle 2 ist die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entsprechend ihrem Löschvermögen zu entnehmen. Die Summe der Löschmitteleinheiten muss mindestens der aus der Tabelle 3 entnommenen LE je Brandklasse entsprechen.

Löschmitteleinheitenberechnung gemäß ASR A2.2 in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte

Grundfläche bis ... m2Löschmitteleinheiten (LE)
506
1009
20012
30015
40018
50021
60024
70027
80030
90033
100036
je weitere 250+ 6

Tab. 4: Für die Grundausstattung an Feuerlöschern dürfen gemäß ASR A2.2 nur Feuerlöscher angerechnet werden, welche jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.

Grundsätzlich dürfen für die Grundausstattung nur genormte Feuerlöscher verwendet werden, welche mindestens über sechs Löschmitteleinheiten (6 LE) verfügen, um damit zu gewährleisten, dass Entstehungsbrände jede Person im Betrieb löschen kann und noch genug Löschmittel für eine ggf. auftretende Rückzündung verfügbar ist.

Der Arbeitgeber muss mindestens 6 LE in jedem Geschoss einer mehrgeschossigen Arbeitsstätte bereitstellen. Diese Grundanforderung ist unabhängig von der Fläche.

Unter bestimmten Voraussetzungen können bei normaler Brandgefährdung auch Feuerlöscher mit weniger Löschmitteleinheiten, jedoch mind. 2 LE (gemäß Pkt. 5.2 ASR A2.2) angerechnet werden. Als Bedingung zum Einsetzen dieser geringen Löschmitteleinheiten müssen eine leichte Bedienbarkeit, eine schnelle Erreichbarkeit und eine doppelte Anzahl an Brandschutzhelfern vorliegen. Fehlt eine dieser Bedingungen, ist ein Einrichten mit 2 LE Feuerlöschern nicht möglich.

Bei der Auswahl der Feuerlöscher sollte bei gleicher Eignung das Löschmittel gewählt werden, womit mögliche Folgeschäden gering gehalten oder vermieden werden. Beispielsweise ist es sinnvoll, in Elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV-Anlagen) keine Pulver-Feuerlöscher zu benutzen, geeigneter wären Kohlenstoffdioxid-Feuerlöscher.

Bei einem Gebäude mit mehreren Arbeitsstätten und verschiedenen Arbeitgebern können die Feuerlöscher gemeinsam entsprechend ASR A2.2 angerechnet bzw. im Schadensfall genutzt werden. Dementsprechend muss ein Zugriff der Beschäftigten auf die Feuerlöscher jederzeit gewährleistet sein. Auf die gemeinsame Nutzung sollten die benannten Brandschutzhelfer durch ihre Arbeitgeber hingewiesen werden. Ferner müssen die Arbeitgeber eine Regelung erzielen, wie die Instandhaltung und Prüfung der Feuerlöscher erfolgen soll.

Jede Arbeitsstätte ist mit einer Grundausstattung von Feuerlöscheinrichtungen auszustatten und zu betreiben. Im Regelfall kommen Feuerlöscher nach DIN EN 3 als Grundausstattung zum Einsatz. Dabei hängt die Anzahl von der Art und dem Umfang der im Betrieb vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte ab. Grundsätzlich müssen die Feuerlöscher mit dem enthaltenen Löschmittel geeignet sein, Brände der bekannten Brandklassen zu löschen.

Das Einteilen in Brandklassen dient der Zuordnung von brennbaren Stoffen zu geeigneten Löschmitteln; es gilt die DIN EN 2:

PiktogrammBrandklasseLöschmittel der Feuerlöscher
Brandklasse A:Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur,verbrennen normalerweise unter GlutbildungBeispiele: Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, AutoreifenWasser,Wasser mit Zusätzen,ABC-Löschpulver,BC-Löschpulver,Löschschaum,Fettbrand-Löschmittel
Brandklasse B:Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffenverbrennen mit FlammeBeispiele: Benzin, Öle, Schmierfette, Lacke, Harze, Wachse, Teer, Alkohole,Löschschaum,ABC-Löschpulver,BC-Löschpulver,Fettbrand-Löschmittel,Kohlenstoffdioxid (CO2)
Brandklasse C:Brände von Gasenverbrennen mit FlammeBeispiele: Methan, Propan, Wasserstoff, Erdgas, Acetylen, ButanABC-Löschpulver,BC-Löschpulver,Kohlenstoffdioxid (CO2)
Brandklasse D:Brände von Metallenverbrennen mit GlutBeispiele: Aluminium, Magnesium, Kalium, Natrium, LithiumD-Löschpulver
Brandklasse F:Brände von Speiseölen/-fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -gerätenverbrennen mit FlammeFettbrand-Löschmittel

Tab. 5: Einteilung der Brandklassen mit Beispielen (Quelle: Forum Verlag Herkert GmbH)

Eine eigenständige Brandklasse für Brände von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ist nicht ausgewiesen. Hierfür geeignete Feuerlöscher sind mit einer maximalen Spannung in Volt und dem daraus resultierenden Mindestabstand bezeichnet.

Brandgefährdung

Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV ermittelt der Arbeitgeber, ob neben der normalen auch eine erhöhte Brandgefährdung in der Arbeitsstätte bzw. in Bereichen vorliegt bzw. vorliegen kann. Wird eine erhöhte Brandgefährdung festgestellt, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festgelegt und angewandt werden.

Die ASR A2.2 definiert den Begriff der Brandgefährdung und unterscheidet zwischen der normalen und der erhöhten, wie folgt:

Brandgefährdung liegt vor, wenn brennbare Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit für eine Brandentstehung besteht.
Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar ist mit den Bedingungen bei einer Büronutzung.
Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn – entzündbare bzw. oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind, – die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind, – in der Anfangsphase eines Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung oder großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist, – Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder Verfahren angewendet werden, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder – erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, extrem oder leicht entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Gase.

Löschvermögen

Das Löschvermögen klassifiziert die Feuerlöscheinrichtung (z. B. Feuerlöschgeräte, Löschspraydose) nach der Leistungsfähigkeit.

Nach der praktischen Ermittlung des Löschvermögens ist es möglich, zusammen mit der eingeführten Hilfsgröße, der Löschmitteleinheit (LE), die unterschiedlichen Feuerlöschertypen zu vergleichen. Die Löschmitteleinheiten einzelner Feuerlöscher aufaddiert, ergibt das mögliche Gesamtlöschvermögen mehrerer Feuerlöscher. Mit Zuhilfenahme der folgenden Tabellen ist eine Auswahl der Feuerlöscher möglich. Verschiedene Beispiele für normale und erhöhte Brandgefährdung im Anhang der ASR A2.2 zeigen das praktische Auslegen von Feuerlöscheinrichtungen in einer Arbeitsstätte.

Die Löschmitteleinheiten bestehen nur für die Brandklassen A und B und können mit Hilfe des Löschvermögens aus der Tabelle 2 abgelesen werden. Für die Brandklassen C, D und F ist dieses nicht möglich.

Für die Brandklassen C und D wird lediglich die Eignung festgestellt, ohne das Löschvermögen zu bestimmen, wobei für die Brandklasse F das Löschvermögen auf einem geeigneten Feuerlöscher vermerkt ist.

Die Zahlen und Buchstaben geben das Löschvermögen in den jeweiligen Brandklassen an. Beispielsweise bedeutet die Kennzeichnung 21A, dass ein Löschvermögen von 21 (Prüfobjekt: 2100 mm x 500 mm) in der jeweiligen Brandklasse A (Holzstapel) besteht. Die Angabe 40F bedeutet auf einem Fettbrand-Feuerlöscher, dass dieser geeignet ist zum Löschen von Speiseölen und -fetten (Brandklasse F) und das das Löschvermögen ausreicht, 40 Liter davon unter Prüfbedingungen abzulöschen.

Löschvermögen
LEBrandklasse ABrandklasse B
15A21B
28A34B
355B
413A70B
589B
621A113B
927A144B
1034A
1243A183B
1555A233B

Tab. 6: Zuordnung des Löschvermögens zu den Löschmitteleinheiten (ASR A2.2)

Richtet der Arbeitgeber die Arbeitsstätte mit Feuerlöscher unterschiedlicher Brandklassen ein, muss das Löschvermögen für jede der vorhandenen Brandklassen ausreichend sein.

Beschriftung Feuerlöscher

Feuerlöscher müssen rot und einheitlich beschriftet sein. Die Beschriftung unterteilt sich in fünf Schriftfelder.

Inhalt der SchriftfelderBeispiel
Schriftfeld 1•Wort „Feuerlöscher“•Löschmittel•Füllmenge•Löscheinheiten
Schriftfeld 2•Bedienungsanleitung•Brandklassen
Schriftfeld 3•Warnhinweise•Beschränkungen
Schriftfeld 4•Allgemeine Hinweise
Schriftfeld 5•Herstellername

Auslegungsbeispiele für die Ausstattung mit Feuerlöschern

Beispiel 1: normale Brandgefährdung

Verwaltungsgebäude einer Werft
Vorhandene BrandklassenA
Betriebsgröße in m2500
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungnormale Brandgefährdung

Ergebnis:

normale Brandgefährdung = Grundausstattung
Tabelle 1 ergibt die Forderung nach 21 LE.
Gewählt werden Pulver-Feuerlöscher mit Löschvermögen 21A und 113B (Herstellerangabe), was nach Tabelle 1 für diesen Feuerlöscher 6 LE entspricht.
21 LE geteilt durch 6 LE je Feuerlöscher ergeben praktisch 4 Feuerlöscher dieses Typs.

Beispiel 2: erhöhte Brandgefährdung

Küchemit 3 Kleinfritteusen mit einer Füllmenge von je 10 Litern Speiseöl
Vorhandene BrandklassenA und F
Betriebsgröße in m2180
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungerhöhte Brandgefährdung

Ergebnis:

erhöhte Brandgefährdung = Grundausstattung + zusätzliche Maßnahmen
Tabelle 1 ergibt die Forderung nach 12 LE, so dass bei mind. 6 LE je Feuerlöscher 2 Feuerlöscher als Grundausstattung erforderlich wären. Dazu wären wegen der Brandklasse F zusätzliche Fettbrand-Feuerlöscher notwendig.

Um eine Gefährdung der Beschäftigten durch Verwechslungen zu vermeiden und eine Doppelausstattung auszuschließen, erfolgt die Ausstattung mit Feuerlöschern, die für die Brandklassen A und F geeignet sind. Der gewählte Feuerlöschertyp hat ein Löschvermögen von 21A, 113B und 75F je Gerät (Herstellerangabe), was nach Tabelle 1 für diese Bauart 6 LE für die Brandklasse A entspricht.

In den Anhängen der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 sind weitere Beispiele für das Ermitteln der Grundausstattung, für das Abweichen von dieser sowie Beispiele für normale und erhöhte Brandgefährdung gerechnet und ausführlich erläutert.

Handbuch Brandschutzbegehungen

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