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1.3 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

Im Betrieb sind i. S. d. Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ folgende Erste-Hilfe-Mittel vorzuhalten:

Verbandkästen

BetriebsartZahl der BeschäftigtenKleiner Verband- kastenGroßer Verband- kasten
Verwaltungs- und Handelsbetriebe1–501-
51–300-1
301–600-2
für je 300 weitere Beschäftigte-+1
Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe1–201-
21–100-1
101–200-2
für je 100 weitere Beschäftigte-+1

Tab. 7: Mindestanzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen (Quelle: Tabelle 1 ASR A4.3)

Verbandkästen sind so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Alle Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ersten Hilfe, wie auch zusätzlich im Betrieb vorhandene Rettungstransportmittel und Rettungsgeräte, sind so zu positionieren, dass diese ständig zugänglich und erkennbar sind. Diese Einrichtungen sind gem. ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ dauerhaft zu kennzeichnen. Das Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädlichen Einflüssen (z. B. Verunreinigungen, Nässe und hohen Temperaturen) geschützt ist. Zudem ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit und nach Ablauf des Verfallsdatums das Material zu ergänzen bzw. zu ersetzen. Über eine Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob im Betrieb über die Grundausstattung (gemäß Tabelle) hinaus zusätzliche Mittel zur Ersten Hilfe notwendig sind.

Meldeeinrichtungen

In Arbeitsstätten sind ständig zugängliche Meldeeinrichtungen wie (z. B. Telefone mit Angabe der Notrufnummer) zum unverzüglichen Absetzen eines Notrufs vorzuhalten. Diese Meldeeinrichtungen müssen stets zugänglich und funktionsfähig sein.

Rettungstransportmittel und Rettungsgeräte

Es ist zu prüfen, ob für den innerbetrieblichen Rettungstransport aufgrund z. B. betrieblicher Entfernungen oder Verhältnisse eigene betriebliche Rettungstransportkapazitäten erforderlich sind; dies ist über eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst seine Aufgabe vor Ort durchführen kann, sind keine eigenen Transportmittel bereitzustellen, sofern dieser Ort mit Krankentragen erreicht werden kann. Sollte dies nicht gegeben sein, sind über die Gefährdungsbeurteilung geeignete Transportmittel festzulegen und im Betrieb vorzuhalten.

Erste-Hilfe-Räume

Die Voraussetzungen, unter denen das Unternehmen verpflichtet ist, einen Erste-Hilfe-Raum vorzuhalten, stellen einen Kompromiss zwischen dem Anspruch eines Verletzten auf optimale Versorgung im Rahmen der Ersten Hilfe und des Anspruchs des Betriebs auf Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit einer solchen Einrichtung dar.

Unabhängig vom Gewerbezweig, der Art der Tätigkeit und dem betrieblichen Unfallgeschehen muss derjenige Betrieb einen Erste-Hilfe-Raum aufweisen, in dem mehr als 1.000 Versicherte beschäftigt werden. Maßgebend für die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raums ist nicht die Gesamtzahl der Versicherten eines Unternehmens, sondern die Anzahl der gewöhnlich gleichzeitig an einer Betriebsstätte anwesenden Versicherten. Das ist z. B. der Fall, wenn während der am stärksten belegten Schicht der Grenzwert überschritten wird.

Die Anzahl der zu versorgenden Verletzten rechtfertigt den finanziellen Aufwand für diese Einrichtung auch, wenn diese nicht immer voll genutzt werden kann.

Erfordern die Art des Betriebs und sein Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe, muss schon bei mehr als 100 Mitarbeitern im Unternehmen ein Erste-Hilfe-Raum vorgehalten werden. Das Unternehmen hat anhand der in der Vergangenheit erforderlichen Ersten Hilfe und der aufgrund der Art des Betriebs möglichen Gefährdungen das künftige Unfallgeschehen im Rahmen der Evaluation seiner Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen und dementsprechend über die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raums zu entscheiden.

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