Читать книгу Vergaberecht für kommunale Bauhöfe - Forum Verlag Herkert GmbH - Страница 12
ОглавлениеDie Durchführung eines Vergabeverfahrens ist grundsätzlich öffentlich bekannt zu machen. Ausnahmen bestehen nur bei der Durchführung von freihändigen Vergaben und Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, die nur ausnahmsweise zulässig sind.
Die Regelungen zu den Bekanntmachungspflichten sind in § 12 VOB/A und § 12 EU VOB, §§ 27 und 28 UVgO und in § 37 VgV geregelt.
Die Bekanntmachung stellt für die Bieter die einzige Möglichkeit dar, sich über das Vergabeverfahren zu informieren und dann auf der Grundlage dieser Informationen die Entscheidung über eine Teilnahme oder Nichtteilnahme zu treffen.
Die Unternehmen werden somit durch die Auftragsbekanntmachung aufgefordert, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen bzw. ein Angebot abzugeben.
Vergabeverfahren werden unabhängig von der gewählten Verfahrensart grundsätzlich durch eine Auftragsbekanntmachung in Gang gesetzt. Dies soll Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb gewährleisten
Nationale und europaweite Vergabeverfahren unterscheiden sich hinsichtlich der Bekanntmachung sowohl bei der Form der Bekanntmachung als auch beim Inhalts der Bekanntmachung.
Im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte (nationale Bekanntmachungen) muss auch die Bekanntmachung nur national erfolgen.
Gemäß § 12 Abs. 1 VOB/A und § 28 UVgO sind öffentliche Bekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen, bekannt zu machen. Auftragsbekanntmachungen auf Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.
Aus der Auftragsbekanntmachung müssen alle Angaben für eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe ersichtlich sein.
Sie enthält mindestens die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A bzw. die in § 28 Abs. 2 UVgO aufgeführten Angaben.
Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (EU-weite Bekanntmachungen) erfolgen mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Standardformularen und enthalten die Informationen nach Anhang V Teil C der Richtlinie 2014/24/EU. Dabei sind zu allen Nummern Angaben zu machen; die Texte des Formulars sind nicht zu wiederholen.
Wichtig ist hier u. a. auch die Angabe der zuständigen Vergabekammer, an die sich die Bieter bei evtl. Vergabeverstößen wenden können.
Erfolgt die Vergabe durch eine Landes- oder Kommunalbehörde, so ist der Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer des jeweiligen Bundeslandes einzureichen.
Maßgebend ist hier der Sitz des Auftraggebers.
Die Auftragsbekanntmachung ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch zu übermitteln (http://simap.europa.eu).
Eine zusätzliche nationale Bekanntmachung ist zulässig.