Читать книгу Vergaberecht für kommunale Bauhöfe - Forum Verlag Herkert GmbH - Страница 13
ОглавлениеForm und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote, e-Vergabe
Elektronische Vergabe (e-Vergabe)
Die elektronische Vergabe (e-Vergabe) bezeichnet die elektronische Durchführung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Die e-Vergabe stellt somit den gesamten Informationsaustausch und alle Abläufe im Vergabeverfahren (Abläufe von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung) elektronisch dar.
Kennzeichnend ist die Nutzung von elektronischen Informations- und Kommunikationsmitteln bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber nach Maßgabe des Vergaberechts, wobei die elektronische Kommunikation insbesondere
• die elektronische Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung,
• die kostenfreie Bereitstellung der Vergabeunterlagen (einschließlich Leistungsbeschreibung) über das Internet und
• die elektronische Angebotsabgabe
betrifft.
Bei internen Arbeitsabläufen bleibt es öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen allerdings überlassen, wie sie ihre interne Kommunikation regeln.
Mit der elektronischen Beschaffung können somit Vergabeverfahren vollständig über das Internet und spezielle Vergabeplattformen abgewickelt werden.
Die elektronische Vergabe ist ein Teilbereich der elektronischen Beschaffung (E-Procurement).
Teilnahmeanträge und Angebote im Baubereich
Im Baubereich legt der Auftraggeber fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind (§ 13 VOB/A und § 13 EU VOB/A).
Schriftlich eingereichte Angebote müssen unterzeichnet sein.
Elektronisch übermittelte Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers zu versehen mit
• einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
• einer qualifizierten elektronischen Signatur,
• einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
• einem qualifizierten elektronischen Siegel.
Der Auftraggeber hat die Datenintegrität und die Vertraulichkeit der Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten.
Per Post oder direkt übermittelte Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für die Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten.
Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist dies durch entsprechende technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung muss bis zur Öffnung des ersten Angebots aufrechterhalten bleiben.
Teilnahmeanträge und Angebote im Liefer- und Dienstleistungsbereich
Seit dem 01.01.2020 gibt der Auftraggeber grundsätzlich vor, dass die Unternehmen ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote gem. § 38 UVgO und § 53 VgV in Textform nach § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel gem. § 7 UVgO übermitteln. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation.
Danach verwenden der Auftraggeber und die Unternehmen für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel) nach Maßgabe der UVgO und der VgV.