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3. Die Pflicht zur betriebsverfassungsrechtlichen Eingruppierung

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Der Arbeitgeber muss in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern den Betriebsrat bei Ein- und Umgruppierungen für eine Mitbeurteilung der von ihm vorgenommenen Zuordnung beteiligen, § 99 BetrVG. Dies setzt begrifflich zwar die Verpflichtung zur Ein- und ggf. Umgruppierung voraus und begründet sie nicht. Gleichwohl geht das BAG von einer solchen eigenständigen Eingruppierungsverpflichtung aus.78 Sie besteht – bei Geltung eines betrieblichen Entgeltschemas (siehe oben Rn. 76 ff.) – für alle Arbeitnehmer des Betriebs, auch wenn diese selbst nicht an das Entgeltschema gebunden sind, z.B. durch Gewerkschaftsmitgliedschaft oder vertragliche Verweisungsklausel.79 Die Verpflichtung umfasst auch die Arbeitsverhältnisse von Aushilfen und geringfügig Beschäftigten,80 nicht dagegen Leiharbeitnehmer; diese sind von dem verleihenden Arbeitgeber einzugruppieren.81 Wenn AT-Angestellte („außertariflich“) beschäftigt werden, sind auch diese – wenn sie nicht zugleich leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG sind – „einzugruppieren“, entweder in ein rein betrieblich geltendes differenziertes System für AT-Angestellte oberhalb der höchsten Tarifgruppe oder mindestens dahingehend, dass sie nicht dem tariflichen Entgeltschema unterliegen.82 Auch bei dieser („negativen“) Zuordnung hat der Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG.83

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Nach dem Abschluss des in § 99 BetrVG mit dem Betriebsrat vorgesehenen Verständigungsverfahrens entsteht eine erneute Pflicht zur betriebsverfassungsrechtlichen Ein- bzw. Umgruppierung erst dann, wenn einer der beiden Eingruppierungsfaktoren (Vergütungsordnung oder Tätigkeit des Arbeitnehmers) sich in mindestens einem Merkmal ändert. Das umfasst grundsätzlich, wenn auch im Ergebnis praktisch wenig bedeutsam, auch die Änderung der Zuordnung zu einer Stufe in der Binnendifferenzierung der Entgeltgruppe, etwa wegen Ablaufs des dort vorgesehenen Zeitraums. Auch wenn der Spielraum des Arbeitgebers bei einer Änderung eines Eingruppierungs- oder Stufenzuordnungsmerkmals gering ist, muss er den Betriebsrat an dieser – vielleicht unbedeutenden, gleichwohl zu treffenden – Zuordnungsentscheidung beteiligen.84 Das gilt grundsätzlich auch für die Fälle, in denen die Überleitung zu einem neuen Entgeltsystem von den Tarifvertragsparteien mit einer „Überleitungsmatrix“ versehen wird, wonach jedem bisher „eingruppierten“ Arbeitsplatz die neue tarifliche Wertigkeit unmittelbar zugeordnet wird,85 oder wenn die dem Arbeitnehmer übertragene Arbeitsaufgabe von einer Paritätischen Kommission abschließend tarifgerecht bewertet wurde;86 denn die Eingruppierung betrifft nicht die abstrakte Bewertung der Tätigkeit, sondern den betroffenen Arbeitnehmer. Erst wenn keinerlei Spielraum mehr besteht, also etwa bei der in einem (Haus-)Tarifvertrag geregelten unmittelbaren Zuordnung einer der neuen Entgeltgruppen zu den einzelnen Arbeitnehmern, entfällt die Pflicht zur Eingruppierung87 und damit auch die Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats.

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Eine Versetzung des Arbeitnehmers ist nach § 95 Abs. 3 BetrVG stets mit der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches verbunden. Daher muss der Arbeitgeber auch in diesem Fall die Eingruppierung des Arbeitnehmers überprüfen. Bei der Zuordnung zu einer anderen Entgeltgruppe handelt es sich um eine Umgruppierung; kommt der Arbeitgeber zum Ergebnis der „Beibehaltung“ der bisherigen Zuordnung, soll dies eine erneute Eingruppierung darstellen.88 In beiden Fällen ist der Betriebsrat zu beteiligen.

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