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a) Die Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber

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Zunächst hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte Eingruppierung zu unterrichten. Der Umfang der hierfür erforderlichen Informationen wird bestimmt durch das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats, insbesondere zur Frage, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Widerspruchsgründe vorliegt. Daher sind alle Tatsachen von Bedeutung, die die Richtigkeit der beabsichtigten Eingruppierung belegen, insbesondere hinsichtlich des anzuwendenden Entgeltschemas, der Anforderungen des für zutreffend gehaltenen Tätigkeitsmerkmals und deren Erfüllung durch die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit.89 Die Informationen orientieren sich dabei letztlich an der jeweiligen Ausgestaltung der Vergütungsordnung.90

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