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bb) Umgruppierung bei Änderung der Tätigkeit
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Eine (bisherige) Eingruppierung wird aber auch hinfällig, wenn dem Arbeitnehmer – im Rahmen des Direktionsrechts59 – eine neue Tätigkeit übertragen wird. Das ist im Regelfall bei jeder Versetzung gegeben. Hier hat der Arbeitgeber die Verpflichtung einer Überprüfung, ob die bisherige Eingruppierung auch für die neue Tätigkeit zutrifft, und ggf. eine Umgruppierung vorzunehmen. Wie dargelegt wird die Übertragung einer niedrigerwertigen Tätigkeit auf Dauer nur in Ausnahmefällen und sicher nicht immer ohne Änderungskündigung oder -vereinbarung möglich sein. Ist der Arbeitnehmer mit der neuen Tätigkeit als solcher nicht einverstanden, kann er sich dagegen nur wehren, wenn sie ihm nicht im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen worden ist. Hält er die neue niedrigere Eingruppierung nicht für zutreffend, muss er seinen Entgeltanspruch geltend machen.