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b) Die Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats
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Der Betriebsrat kann auf die Eingruppierungsabsicht in verschiedener Weise reagieren. Vom Gesetz ist ihm – ungeachtet einer objektiven Richtigkeit der geplanten Zuordnung – frei gestellt, untätig zu bleiben, d.h. die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstreichen zu lassen, oder ihr ausdrücklich zuzustimmen.91 Waren die ihm mitgeteilten Tatsachen hinreichend, ist damit das Zustimmungsverfahren erledigt; eine Überprüfung der beabsichtigten Eingruppierung findet unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr statt.
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Will er die Fiktion einer Zustimmung vermeiden, muss der Betriebsrat auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses92 schriftlich unter Angabe von Gründen der beabsichtigten Eingruppierung widersprechen. Die Ansprüche an die Begründung werden sehr niedrig gehalten. Nach einer Formel des BAG soll eine auch nur mögliche Zuordnung zu einem der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Widerspruchsgründe (realistisch: wohl Nr. 1) genügen,93 ohne dass die Wiederholung des Wortlauts ausreicht. Insoweit empfiehlt sich eine zumindest kurze und knappe Begründung, die jedoch keinesfalls schlüssig sein muss.
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Bei ordnungsgemäßem Widerspruch des Betriebsrats ist das betriebsverfassungsrechtliche Verständigungsverfahren nicht beendet, weil es zu keiner Einigung gekommen ist. Der Arbeitgeber kann nun die Sache auf sich beruhen lassen. Wenn er keinen Antrag auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates durch das Arbeitsgericht stellt, was er, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, nicht muss, ist es Sache des Betriebsrats zu entscheiden, ob er es dabei bewenden lassen will oder ob er die Fortsetzung des Zustimmungsverfahrens mit Hilfe eines Antrags nach § 101 BetrVG erzwingt. Zwar sieht § 101 BetrVG die Herbeiführung einer Entscheidung über die „Aufhebung“ der personellen Einzelmaßnahme vor, was bei einer Eingruppierung als rein gedanklicher Zuordnung nicht möglich ist. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats kann aber dazu analog gerichtlich durchgesetzt werden. Der entsprechende Antrag richtet sich darauf, dem Arbeitgeber – ggf. unter Androhung eines Zwangsgeldes94 – aufzugeben, die gegenständliche Ein- oder Umgruppierung vorzunehmen, den Betriebsrat um Zustimmung zu ersuchen und im Fall einer beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten und durchzuführen.95