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3. „Welcome-Boni“ oder „Sign-on-Boni“
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Anders ist die Rechtslage bei sogenannten „Welcome-Boni“ oder „Sign-on-Boni“ zu beurteilen. Solche Einmalzahlungen werden in der Praxis vermehrt in hervorgehobenen Positionen als Anreiz zum Vertragsabschluss und/oder zugleich zum Ausgleich entgehender Zahlungen beim vorangegangenen Arbeitgeber gewährt. In der Regel werden solche Sonderzahlungen mit einer Rückzahlungsverpflichtung oder Stichtagsklausel versehen. Da diese Sonderzahlungen nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt werden, dürften Rückzahlungsverpflichtungen oder Stichtagsklauseln hier wirksam sein.108