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2. Zuständigkeit in der nach MitbestG mitbestimmten GmbH

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Beschäftigt eine GmbH mehr als 2.000 Mitarbeiter im Inland, hat diese nach §§ 1 Abs. 1, 7 MitbestG einen zur Hälfte mit Arbeitnehmern besetzten Aufsichtsrat zu errichten. In paritätisch mitbestimmten GmbHs ist nur42 der Aufsichtsrat für den Abschluss des Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer zuständig. Zwar regelt § 31 Abs. 1 MitbestG – wie § 46 Nr. 5 GmbHG für die nicht mitbestimmte GmbH – nur die Kompetenz zur Organbestellung. Auch dort ist es aber allgemeine Meinung, dass diese Bestellungskompetenz als Annex auch die Kompetenz zum Abschluss des Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer in sich trägt.43

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Das am 5.8.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) hat für Aktiengesellschaften weit reichende Folgen nach sich gezogen, nicht zuletzt bei der Frage, in welcher Zusammensetzung der Aufsichtsrat in der AG über die Frage der Vergütung zu beschließen hat. Vor Inkrafttreten der Neuregelung war es gängige Praxis, dass der Aufsichtsrat Personalentscheidungen und damit einhergehend auch die Vergütungsfragen auf einen Ausschuss, meist den Personal- oder Präsidialausschuss, delegierte. Nach der mit dem VorstAG erfolgten Ergänzung des § 107 AktG um das Verbot der Delegation der Aufgaben nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG in § 107 Abs. 3 Satz 4 AktG ist die Festlegung der Vergütung – nicht der Anstellungsvertrag in Gänze44 – abschließende Aufgabe des Plenums des Aufsichtsrats.

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Es ist fraglich und seit Inkrafttreten des VorstAG umstritten, ob diese für die AG geltenden Regeln auch auf die paritätisch mitbestimmte GmbH übertragbar sind. Die Unklarheit rührt daher, dass zwar einerseits § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG (auch) auf das Verbot der Delegation der Entscheidung über die Vorstandsvergütung des § 107 Abs. 3 Satz 4 AktG verweist und dieses für die mitbestimmte GmbH für anwendbar erklärt. Andererseits hat der Gesetzgeber im Zuge der Neufassung der Vergütungsregelung des § 87 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AktG erklärt, dass die materiellen Vergütungsgrundsätze für den Vorstand der AG in § 87 AktG nicht für Geschäftsführer der paritätisch mitbestimmten GmbH gelten.45 Einige Stimmen in der Literatur wollen daraus folgern, dass aufgrund der Unanwendbarkeit der inhaltlichen Grundsätze der Geschäftsführervergütung in § 87 AktG auch das Delegationsverbot des § 107 Abs. 3 Satz 4 AktG leerlaufe. Die herrschende Meinung geht demgegenüber davon aus, dass das Delegationsverbot des § 107 Abs. 3 Satz 4 AktG auch in der paritätisch mitbestimmten GmbH gelte. Dem ist zuzustimmen. Sinn und Zweck des Delegationsverbots ist die Herstellung von Transparenz über die Vergütung der Unternehmensleiter, der auch in der paritätisch mitbestimmten GmbH seine Rechtfertigung findet.

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