Читать книгу Total Compensation - Frank Maschmann - Страница 137
8. Mehrvergütung für Überstunden/Mehrarbeit a) Objektive Vergütungserwartung
Оглавление72
Bedeutsam ist bei außertariflichen Angestellten die Frage der Mehrvergütung für Überstunden/Mehrarbeit.120 Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Mehrarbeitszeit stets zu vergüten ist.121 Eine Vergütung gilt nur dann als stillschweigend vereinbart, wenn die Umstände der Arbeitsleistung im Einzelfall nur gegen zusätzliche Vergütung zu erwarten war (§ 612 Abs. 1 BGB). Die Vergütungserwartung ist anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Leistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander zu beurteilen.122 Von einer solchen kann in der Regel – ohne Vorliegen besonderer Umstände – nicht bei zeitlicher Verschränkung arbeitszeitbezogener und arbeitszeitunabhängiger vergüteter Arbeitsleistungen (z.B. Provisionen) ausgegangen werden.123
73
Auch kann eine Vergütung regelmäßig nicht erwartet werden, wenn Dienste höherer Art geschuldet werden, aber nach jüngster Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch, wenn eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird.124 Dienste höherer Art schulden leitende Angestellte und Chefärzte.125 Von einer deutlich herausgehobenen Vergütung geht das Bundesarbeitsgericht nunmehr aus, wenn das Entgelt des Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet. Diese Personengruppe gehört zu den Besserverdienern, die letztlich nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht eines Stundensolls beurteilt und ein besonderes Entgelt für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit objektiv in der Regel nicht erwartet werden kann. Etwas anderes gilt hier nur bei Vorliegen besonderer Umstände, d.h. wenn sich z.B. der Arbeitgeber zur gesonderten Vergütung von Mehrarbeit ausdrücklich bereit erklärt hat.126
74
Sonstige außertarifliche Angestellte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Überstundenvergütung von ausdrücklich oder konkludent angeordneten Überstunden oder sich aus den Umständen ergebenden Überstunden, die der Arbeitgeber kennt und duldet oder wenn er dem Arbeitnehmer eine Arbeit zuweist, die in der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erledigt werden kann.127 Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei der Vereinbarung wirksamer Abgeltungsklauseln im Arbeitsvertrag.