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b) Vergütungserwartung des Geschäftsführers nach § 612 Abs. 1 BGB
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Bei Gesellschaften im Gründungsstadium oder in Fällen der Drittanstellung kommt es vor, dass ein Geschäftsführer – meist, aber nicht zwingend ein Gesellschafter – bestellt, mit diesem aber kein Anstellungsvertrag geschlossen wird.15 In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, ob dem Geschäftsführer gleichwohl und trotz fehlender Vergütungsabrede ein Anspruch auf eine übliche Vergütung zusteht (§ 612 Abs. 1 BGB). Nachdem der Anstellungsvertrag nicht der Schriftform bedarf, ist freilich – wie im Rahmen des § 612 BGB16 üblich – zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien nicht doch stillschweigend eine bestimmte Vergütung vereinbart oder ausgeschlossen haben.
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Fehlt selbst eine solche stillschweigende Vergütungsabrede, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 612 Abs. 1 BGB. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Auch hier ist zwischen Fremd- und Gesellschafter-Geschäftsführer zu unterscheiden. Insbesondere verbietet sich – wie in der Literatur zum Teil vertreten – eine schematische Betrachtung:17
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Bei einem mit Mehrheit beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH besteht regelmäßig keine generelle Erwartung, dass er nur gegen Entgelt für die Gesellschaft tätig wird, sodass es bei Fehlen eines Anstellungsvertrags zusätzlicher Umstände bedarf, die nach § 612 Abs. 1 BGB auf eine Vergütungspflicht schließen lassen.18 Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Dienstleistung in den Rahmen des von dem Geschäftsführer ausgeübten Hauptberufs fällt.19 In Fällen wie dem vorgenannten darf also nicht von einer unentgeltlichen Dienstleistung des (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführers für die GmbH ausgegangen werden, es sei denn, dies wäre eigens vereinbart. Im Zweifel muss man daher davon ausgehen, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers in diesen Fällen über die Dividendenerwartung mit abgegolten sein wird.20
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Ist der Geschäftsführer mit der GmbH gesellschaftsrechtlich nicht verbundener Fremdgeschäftsführer bzw. hält nur eine Minderheitsbeteiligung an der GmbH, wird – jedenfalls bei einer gewerblich tätigen GmbH – regelmäßig angenommen werden müssen, dass er seine Dienste entgeltlich erbringt.21