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c) Vergütung bei Drittanstellung

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Mit Blick auf den Grundsatz der Trennung von Organstellung und Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist es ohne Weiteres möglich, dass die Gesellschaft, bei der der Geschäftsführer sein Amt ausübt, nicht diejenige ist, mit der der Geschäftsführer den Anstellungsvertrag abgeschlossen hat.22 Diese Situation trifft man vorwiegend in Konzernverhältnissen an, in denen ein Arbeitnehmer oder Geschäftsführer der Obergesellschaft zugleich und auf Grundlage seines Vertrags mit der Muttergesellschaft als Organ einer Tochtergesellschaft tätig wird. Ferner werden bei der GmbH & Co. KG die Anstellungsverträge der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht mit dieser, sondern – aus Gründen der meist nur minimal kapitalisierten Komplementär-GmbH – mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen. Diese Fälle werden als sog. Drittanstellung bezeichnet. Die Zulässigkeit der Drittanstellung ist einhellig anerkannt.23 In den Fällen der Drittanstellung wird und sollte die Körperschaft, die den Geschäftsführer bestellt, schon bei der Bestellung darauf verweisen, dass der Geschäftsführer für diese Tätigkeit keine gesonderte Vergütung erhält, sondern nur auf Grundlage des Anstellungsvertrags mit dem Dritten entlohnt wird. Der Geschäftsführer darf bei einem solchen konkreten Hinweis nicht davon ausgehen, neben dem mit der Obergesellschaft oder der Kommanditgesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrag eine weitere Vergütung von der Tochtergesellschaft bzw. der Komplementär-GmbH zu erhalten.

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Es kann jedoch vorkommen, dass die involvierten Parteien eine solche Klarstellung bei der Bestellung zum Geschäftsführer versäumen. Auch in diesen Fällen ist zu ermitteln, ob der Geschäftsführer, der das Amt bei der Tochtergesellschaft übernimmt, neben seiner Vergütung als Geschäftsführer oder Arbeitnehmer der Muttergesellschaft zugleich auf der Grundlage des § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung von der Tochtergesellschaft bzw. der Komplementär-GmbH verlangen kann. Nach der Rechtsprechung bedarf es trotz der Stellung als Fremdgeschäftsführer in diesen Konstellationen für die Annahme einer unentgeltlichen Geschäftsführertätigkeit nicht stets einer gesonderten Vereinbarung. Insbesondere wenn der Geschäftsführer oder Mitarbeiter trotz seiner Bestellung zum Geschäftsführer eines verbundenen Unternehmens auch weiterhin für das ursprüngliche Unternehmen tätig ist, bildet die Geschäftsführertätigkeit für das verbundene Unternehmen meist einen unselbstständigen Teil des fortbestehenden Dienst- oder Arbeitsvertrags mit dem entsendenden Unternehmen.24 Eine gesonderte Vergütung schuldet die Körperschaft, bei der der Geschäftsführer zusätzlich bestellt wird, damit in der Regel nicht. Auch eine gesamtschuldnerische oder subsidiäre Haftung der Tochtergesellschaft bzw. Komplementär-GmbH für die Vergütungsansprüche des Geschäftsführers scheidet damit aus; dem Geschäftsführer bleibt in diesen Fällen nur der Weg über eine Kündigung des Anstellungsvertrags wegen Nichterfüllung der Vergütungsansprüche mit der Anstellungsgesellschaft und die Niederlegung seines Amtes bei der GmbH.25

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