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a) Geschäftsführeranstellungsvertrag

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In aller Regel schließt die Gesellschaft mit dem Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag, der zum einen regelt, dass der Geschäftsführer diese Funktion übernimmt, zum anderen aber auch, dass ihm für diese Tätigkeit eine entsprechende Vergütung zusteht.10 Naturgemäß will und wird der Geschäftsführer die ihm obliegenden Aufgaben, aber auch die mit dem Amt verbundene Haftung, insbesondere die Verantwortlichkeit nach § 43 Abs. 1 GmbHG, nicht übernehmen, ohne dafür eine Vergütung zu bekommen.11

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Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist in der Regel12 als Dienstvertrag zu qualifizieren und enthält auch eine Vergütungsabrede. Er wird meist unmittelbar im Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung abgeschlossen. Der Anspruch des Geschäftsführers auf die vereinbarte Vergütung ergibt sich in diesen Fällen aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem – meist schriftlich abgeschlossenen – Anstellungsvertrag. Auf die Frage, ob der Geschäftsführer in bestimmten Konstellationen als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, kommt es dabei für die Vergütung nicht an.

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Der Anstellungsvertrag unterliegt indes nicht der Schriftform, sodass er insbesondere auch mündlich oder sogar stillschweigend abgeschlossen werden kann:13 Stellt der Geschäftsführer schon vor Beschlussfassung über seine Bestellung konkrete Bedingungen im Hinblick auf seinen Anstellungsvertrag, entsteht der Vergütungsanspruch in aller Regel schon mit der Mitteilung an den Geschäftsführer über seine Bestellung zum Organ der Gesellschaft, weil in der Bestellung regelmäßig auch die Annahme der anstellungsvertraglichen Forderungen des Geschäftsführers liegt. In gleicher Weise ist es im umgekehrten Fall, in dem die Gesellschaft dem Geschäftsführer ein konkretes Angebot für einen Anstellungsvertrag unterbreitet und ihn danach durch Beschluss mit seiner Zustimmung zum Organ der Gesellschaft bestellt.14

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