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III. Vergütung, Vergütungsformen und -höhe 1. Festgehalt a) Modalitäten und Höhe des Festgehalts

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In aller Regel vereinbaren die Gesellschaft und der Geschäftsführer, dass dieser als Grundvergütung ein Festgehalt erhält. Als Ausfluss der Privatautonomie können Gesellschaft und Geschäftsführer die Vergütung frei vereinbaren. Als Untergrenze ist im Falle eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung die Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) zu beachten. Sollte diese Konstellation tatsächlich einmal vorliegen und (nur) die Vergütungsabrede nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein,51 richtet sich die Höhe der Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Diesbezüglich ist zwar eine Festvergütung nebst entsprechenden Sachbezügen oder auch Gratifikationen für einen Geschäftsführer üblich, nicht jedoch die Zahlung einer Tantieme. Diese wäre stets gesondert und ausdrücklich zu vereinbaren.52

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Daneben gibt es keine besonderen gesetzlichen Vorgaben für die Höhe der Geschäftsführervergütung. Anders ist dies für den Vorstand der AG. Für diesen sieht § 87 Abs. 1 AktG vor, dass seine Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen muss. Nach ganz herrschender Meinung ist § 87 Abs. 1 AktG indes nicht analog auf die GmbH anwendbar, und zwar nach umstrittener Meinung auch dann nicht, wenn diese nach dem MitbestG oder dem DrittelbG einen mit Arbeitnehmern besetzten Aufsichtsrat bilden muss.53 Freilich wird § 87 Abs. 1 AktG auch von den Anhängern der herrschenden, ablehnenden Ansicht in der paritätisch mitbestimmten GmbH als Ausprägung des Grundsatzes der verantwortungsvollen Unternehmensführung angesehen und empfohlen, sie als Richtschnur für Höhe und Zusammensetzung der Geschäftsführervergütung zugrunde zu legen.54

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