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b) D&O-Versicherungen

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Auch der Abschluss einer D&O-Versicherung, die den Geschäftsführer vor Inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder Dritte wegen Vermögensschäden absichern soll, gehört inzwischen zum Standard bei Geschäftsführern von Unternehmen bestimmter Größenordnungen oder Branchen. Im Zuge des VorstAG wurde in § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG die Pflicht aufgenommen, bei Abschluss einer D&O-Versicherung einen Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen. Diese Regelung ist indes in der GmbH nicht entsprechend anwendbar.87 Eine entsprechende Regelung im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kann indes sinnvoll sein, um den Geschäftsführer trotz einer D&O-Versicherung zu pflichtgemäßem Handeln zu motivieren.88

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