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d) Unterjähriges Ausscheiden des Geschäftsführers
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Im Falle eines unterjährigen Ausscheidens des Geschäftsführers ist die variable Vergütung pro rata temporis auszuzahlen, wenn und soweit nicht sogar – wie bei Gewinntantiemen etwa – eine konkrete Berechnung auf den Stichtag des Ausscheidens möglich ist.77 An der vereinbarten Fälligkeit der variablen Vergütung ändert dies freilich nichts.78 Ein vollständiger Wegfall der variablen Vergütung für das laufende Geschäftsjahr bei einer Eigenkündigung des Geschäftsführers wird von der herrschenden Meinung aber aufgrund einer unzumutbaren Kündigungserschwerung wegen § 622 Abs. 6 BGB als unwirksam sowie als unangemessene Benachteiligung des Geschäftsführers (§ 307 Abs. 1 BGB79) angesehen.80