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e) Anwendbarkeit des Entgelttransparenzgesetzes

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Am 6.7.2017 ist das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen – Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) in Kraft getreten. Es soll das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen.81 Dreh- und Angelpunkt des EntgTranspG ist das Entgeltgleichheitsgebot und das Verbot der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts (§§ 4, 7), zu deren Umsetzung das Gesetz nach § 10 Abs. 1 Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch einräumt. Nach § 2 Abs. 1 EntgTranspG gilt das Gesetz für das Entgelt von Beschäftigten. Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 1 EntgTranspG sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG u.a. Arbeitnehmer.82 Nachdem nach der Rechtsprechung des EuGH zu § 17 KSchG auch Geschäftsführer Arbeitnehmer sein können,83 herrscht derzeit Unklarheit, ob auch Geschäftsführer Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 1 EntgTranspG sind.84 Einigkeit besteht indessen dahingehend, dass die Frage keine praktische Relevanz haben dürfte, weil Geschäftsführer mit Arbeitnehmern angesichts der unterschiedlichen Aufgabenbereiche nicht vergleichbar sind und es auch nur theoretisch denkbar ist, dass ein Geschäftsführer Auskunft über das Gehalt der von § 12 Abs. 3 Nr. 2 EntgTranspG geforderten mindestens sechs Geschäftsführer anderen Geschlechts geltend macht.85

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