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e) Aufwendungsersatz

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Wenngleich die dogmatische Anspruchsgrundlage hierfür umstritten ist, hat der Geschäftsführer – auch bei fehlendem Anstellungsvertrag – einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.95 Ohne eine (unbedingt empfehlenswerte) Regelung im Anstellungsvertrag hat der Geschäftsführer nach allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte.96

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Es ist ferner nicht gesichert, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer von der Gesellschaft Erstattung von Bußgeldern und Geldstrafen und seiner erforderlichen Prozess- und Rechtsberatungskosten verlangen kann. Die herrschende Meinung lehnt einen solchen Anspruch grundsätzlich ab. Eine Ausnahme von dieser Regel soll abgestuft nach dem Verschuldensvorwurf gelten, der dem Geschäftsführer gemacht werden kann.97 Bei leichtem Verschulden soll ein solcher Anspruch in Betracht kommen, bei schwerem Verschulden und Straftaten in aller Regel ausscheiden. Schmiergelder sind unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland gezahlt werden, generell nicht erstattungsfähig.98

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